Brautparadies zieht vor Gericht

von Redaktion

Rosenheimer Geschäftsfrau wehrt sich gegen Lockdown

Rosenheim – Seit November ist auch für Christine Thumbach „Schicht im Schacht“. Ihr Brautmodengeschäft in der Rosenheimer Innstraße muss geschlossen bleiben. Dagegen klagt die 37-Jährige jetzt.

Die Klageschrift hat ihr Rechtsbeistand, der Wasserburger Anwalt Fabian Tretter, am Dienstag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Setzt sich Christine Thumbach mit ihrem Ansinnen durch, könnte sie den Laden bis auf Weiteres öffnen – zumindest so lange, bis in der Hauptsache entschieden ist, denn es handelt sich um ein Eilverfahren.

Thumbach: Beschränkungen unverhältnismäßig

Im Kern, argumentiert die Klägerin gemeinsam mit ihrem Anwalt, seien die auferlegten Beschränkungen für viele Händler unverhältnismäßig. Zumindest, wenn man bedenkt, dass Supermärkte und Drogerien mit einem Sortiment öffnen dürfen, das die Grenzen der Grundversorgung sicherlich sprengen dürfte. „Gerade, dass entsprechende Lebensmitteldiscounter Kleidungsmoden anbieten können und dürfen, zeigt, dass eine eklatante Ungleichbehandlung mit Ladengeschäften wie dem der Antragstellerin gegeben.“ Es gelte der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: Wesentlich Gleiches darf der Staat nicht ungleich, wesentlich Ungleiches darf er nicht gleich behandeln.

Umfangreiches Hygienekonzept entwickelt

Das Hauptargument der Klägerin: Sie habe für ihr Brautmodengeschäft ein „umfangreiches Hygienekonzept“ entwickelt und darf dennoch nicht öffnen. In ihrem Geschäft, das rund 700 Quadratmeter Fläche umfasst, will die Ladenbesitzerin stets nur eine Kundin bedienen.

Sowohl ihre Kunden als auch ihr Personal sollen FFP2-Masken tragen, die Verkäuferinnen darüber hinaus Einweghandschuhe.

Darüber hinaus will sie die Räume regelmäßig lüften. Und ohnehin dürften nur Kunden ihre Dienste in Anspruch nehmen, die einen negativen Schnelltest auf das Coronavirus vorweisen könnten. Wenn es überhaupt zu einer Annäherung kommen sollte – beispielsweise bei der Ankleide – soll sich diese auf zehn Minuten beschränken. Ist die Ankleide bis dahin nicht beendet, versichert Thumbach in ihrem Schriftsatz ans Gericht, werde zunächst stoßgelüftet, bevor sich die Mitarbeiter erneut daran machten, Änderungen am Brautkleid abzustecken.

Verhältnismäßigkeit bedeutet für Juristen im weitesten Sinn: Eine staatliche Beschränkung muss zum gewünschten Ziel führen, zugleich darf es aber kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Und schlussendlich darf der Staat bei der Wahl seiner Instrumente auch nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, also jene Norm, die Thumbach über ihren Anwalt angreift, scheitere an diesem juristischen Prüfungskatalog, „jedenfalls so weit sie keine entsprechenden Ausnahmen bei Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzepts, wie die Antragstellerin dieses durchführt, vorsieht.“

Dies gelte auch für die Inhaberin des Rosenheimer Brautmodengeschäfts, die mit dem jüngsten Lock-down „in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ stecke, da mit dem Öffnungsverbot logischerweise auch kein Umsatz möglich ist. Und das bei laufenden Betriebskosten im hohen vierstelligen Bereich, wie ihr Anwalt angibt. „Eine besondere Dringlichkeit ist somit gegeben, da die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin vernichtet wird, wenn ihr Ladenlokal nicht geöffnet werden kann“, ist in der Klageschrift Fabian Tretters nachzulesen. Hier hälfen auch keine Hilfsgelder des Freistaats, zumal diese unzureichend seien.

Infektionsrisiko
im Supermarkt sei ungleich höher

Auch sonst argumentiert Thumbachs Anwalt damit, dass die Infektionsrisiken in Supermärkten ungleich höher seien, allein aufgrund der Kundenzahl. Dies umso mehr, als dass jene Läden, die noch öffnen dürfen, neben dem Grundbedarf oft noch ein zusätzliches Sortiment anböten: Kleidung, Blumensträuße, Elektroartikel. Ebenso zeuge die Tatsache, dass derzeit Handwerker, Märkte für Babybedarf und sogar Schönheitschirurgen ihren Geschäften nachgehen dürften, von einer Benachteiligung und Ungleichbehandlung der „Brautparadies“-Inhaberin.

Wohl frühestens in zwei Wochen rechnet Anwalt Fabian Tretter mit einer ersten Reaktion auf seinen Antrag. Auch beim angestrebten Eilantrag müssen die Richter in ihrer Abwägung die Argumente der Gegenseite, also der Staatsregierung, berücksichtigen. Und die bekommt erst mal Gelegenheit, sich zu den vorgetragenen Gründen vonseiten der Rosenheimer Geschäftsfrau zu äußern.

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