Rosenheim – Das Rosenheimer Brautparadies ist mit einer Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gescheitert. Dort hatte Inhaberin Christina Thumbach beantragt, die geltenden Corona-Beschränkungen für ihren Laden aufzuheben.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte sich Thumbach gegen Bayerns geltende Infektionsschutzverordnung. Diese sei unverhältnismäßig, „jedenfalls so weit sie keine entsprechenden Ausnahmen bei Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzepts, wie die Antragstellerin dieses durchführt, vorsieht“, war im Schriftsatz an den VGH zu lesen. Hauptargument der Klägerin war: Sie habe für ihr Brautmodengeschäft ein „umfangreiches Hygienekonzept“ entwickelt und dürfe dennoch nicht öffnen. Für ihr Geschäft, das rund 700Quadratmeter Fläche umfasst, plante die Ladenbesitzerin, stets nur eine Kundin zu bedienen. Sowohl ihre Kunden als auch ihr Personal sollten FFP2-Masken tragen, die Verkäuferinnen darüber hinaus Einweghandschuhe. Ebenso wollte sie die Räume regelmäßig lüften.
Und ohnehin hätten nur jene Kunden ihre Dienste in Anspruch nehmen dürfen, die einen negativen Schnelltest auf das Coronavirus hätten vorweisen können. Wenn es überhaupt zu einer Annäherung gekommen wäre – beispielsweise bei der Ankleide – sollte sich diese auf zehn Minuten beschränken. Wäre die Ankleide bis dahin nicht beendet gewesen, versicherte Thumbach in ihrem Schriftsatz ans Gericht, wäre zunächst stoßgelüftet worden, bevor sich die Mitarbeiter erneut daran gemacht hätten, Änderungen am Brautkleid abzustecken. Ebenso führte Thumbach an, der Staat behandle sie ungleich: Andere Geschäfte, darunter Drogerien, dürften öffnen, wenngleich deren Sortiment über die Grundversorgung hinausginge.
Diesen Argumenten schloss sich der 20.Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht an.
In der Entscheidung (AZ 20NE21.293) gehen die Richter so gut wie gar nicht auf die Punkte Thumbachs ein. Zum einen, argumentiert der VGH, dass die Regelungen der Infektionsschutzverordnung wohl in absehbarer Zeit ohnehin wieder aufgehoben würden. Die Sache hätte sich damit schließlich erledigt. Damit könne auch der Eilantrag Thumbachs keinen Bestand haben. Ebenso habe der Gesetzgeber Bayerns Gesundheitsministerium als Urheber der Verordnung einen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Demnach liege keine Ungleichbehandlung vor, wie sie Thumbach geltend gemacht hatte. Gegen diese Entscheidung kann Thumbach faktisch nicht weiter vorgehen. Ihr bliebe, ins Hauptsacheverfahren zu gehen.
Dies dürfte jedoch im Blick darauf, dass die geltenden Regeln in absehbarer Zeit gelockert werden, aussichtslos sein. Die Entscheidung käme schlichtweg zu spät. Dennoch: Wie Thumbachs Gatte Alfons schildert, spiele man mit dem Gedanken, den Freistaat auf Schadensersatz zu verklagen. Zumindest medial will Christina Thumbach nun alle Register ziehen.
Gestern sei der Bayerische Rundfunk zum Dreh im Geschäft gewesen. Und in sozialen Netzwerken macht sie ihrem Ärger über die geltenden Beschränkungen Luft:
Mit Videobeiträgen will die 37-Jährige die Welt auf dem Laufenden halten, wie es mit ihrem Geschäft weitergeht. „Die Ungerechtigkeit ist gewaltig, sie ist da“, sagt Thumbachs Ehemann Alfons. „Wir kämpfen weiter – mit allen juristischen Mitteln“, sagt Christine Thumbach. Jens Kirschner