Über zwei Jahre lang immer wieder in die Kasse gegriffen

von Redaktion

Leitender Angestellter einer Postfiliale stiehlt 43000 Euro – Zweijährige Haftstrafe für 53-Jährigen

Rosenheim – Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Schöffengericht Rosenheim einen Mann (53) aus dem südlichen Inntal verurteilt. Die Kammer unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch sah es als erwiesen an, dass der Angestellte einer Postfiliale gut 43000 Euro gestohlen hatte.

Vor gut zehn Jahren ging die Verantwortung für besagte Filiale an eine neue Betreiberin über. Sie entschloss sich auf Empfehlung der Gemeinde, das Personal der Post zu übernehmen, darunter den Angeklagten. Die Betreiberin verließ sich blind auf den 53-Jährigen. Damit führte er die Filiale quasi in Eigenregie.

Im Sommer 2017 griff der Angeklagte erstmals in die Kasse und stahl 20000 Euro. Die Tat bemerkte zu diesem Zeitpunkt noch niemand, schließlich führte allein er Buch über die Kasse und verschleierte durch diverse Tricks seine Diebstähle. Erst im März 2020 dämmerte ihm, dass er die Fehlbeträge wohl nicht länger kaschieren kann. Er suchte das Weite. Beim Kassensturz stellte sich heraus, dass ein Loch von gut 43000 Euro im Geldbestand der Filiale klaffte. Deren Betreiberin erstatte Anzeige, und die Fahndung lief an.

Am 2. Dezember vergangenen Jahres konnte die Polizei den Angeklagten in Hamburg festnehmen. Aus der Hansestadt wurde er in das Gefängnis Traunstein verlegt. Die Betreiberin klagte, man habe dem 53-Jährigen vorbehaltlos vertraut. Auch ihr Vorgänger hätte keinen Grund gehabt, Verdacht zu schöpfen. Sie fürchtet nun, in die Insolvenz zu rutschen, schließlich musste sie den Fehlbetrag der Post ersetzen.

Der Angeklagte gestand vor Gericht seine Tat. Er führte an, dass er in den Jahren seiner Diebstähle ein Alkoholproblem gehabt habe – auch, um seine Nerven zu beruhigen, fürchtete er doch, dass sein Handeln irgendwann auffliegt.

Eine Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten forderte die Anklage in ihrem Plädoyer. Zwar hielt sie dem 53-Jährigen zugute, dass er umfassend gestanden habe, doch gegen ihn spreche der wiederholte Vertrauensbruch. Auch die Höhe der gestohlenen Summe und der lange Tatzeitraum wögen derart schwer, dass man die Latte beim Strafmaß entsprechend hoch setzen müsse.

Die Verteidigung legte dem Umfang der Strafe hingegen in das Ermessen der Kammer. Der Angeklagte habe umfassend gestanden und das Geld nicht auf einmal gestohlen. Ebenso sei er zum ersten Mal straffällig geworden. Sein Anwalt plädierte an das Gericht, ein Strafmaß zu wählen, das noch eine Bewährung ermögliche.

Die Kammer schließlich verurteilte den 53-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei einer solchen Strafhöhe sei grundsätzlich eine Aussetzung zur Bewährung möglich. Jedoch seien hierzu „besondere Umstände“ notwendig. Und solche konnte das Schöffengericht Rosenheim nicht erkennen. Theo Auer

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