Bruckmühl/Rosenheim – Trotz einer ärztlichen Befreiung für das Tragen einer Schutzmaske gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist eine 52-jährige Bruckmühlerin bei einem Schuhgeschäft in ihrem Wohnort abgewiesen worden. Sie sah sich dadurch in ihren Rechten beschnitten und klagte jetzt vor dem Amtsgericht in Rosenheim auf Schmerzensgeld.
Im vergangenen Oktober wollte eine Bruckmühlerin in einem in der Marktgemeinde ansässigen Schuh-Fachgeschäft einkaufen. Dabei trug sie keine Maske gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Die Verkäuferin wies sie darauf hin, dass eine derartige Schutzmaske aber zum Einkaufen im Geschäft notwendig sei. Die 52-Jährige verwies daraufhin auf ein ärztliches Attest, das sie von der Maskenpflicht befreie.
Die Verkäuferin holte den Filialleiter, der der Kundin erklärte, sie könne sich nur mit Maske im Geschäft aufhalten. Andernfalls müsse sie die Räumlichkeiten verlassen. Das ärztliche Attest wollte er nach Angaben der Bruckmühlerin gar nicht sehen.
Die Kundin, die über die ihrer Meinung nach „rüde und kurz angebundene Behandlung“ erbost war, verließ zwar das Geschäft, klagte beim Amtsgericht Rosenheim jetzt aber auf ein Schmerzensgeld von 1000 Euro. Sie sei, entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, unzulässig in ihren Rechten beschnitten worden, so ihre Einschätzung.
Ihr Rechtsanwalt trug bei der Verhandlung vor, seine Mandantin leide unter einer Behinderung, die es ihr unmöglich mache, eine solche Schutzmaske zu tragen. Insoweit habe man ihr in dem besagten Schuhgeschäft die Gleichbehandlung verweigert. Letztendlich habe sie dort im Juli des selben Jahres noch einkaufen können.
Der Vertreter des besagten Schuhgeschäftes führte dazu an, dass zwischen den beiden Terminen wegen der veränderten Infektionslage die Infektionsschutz-Auflagen für alle Geschäfte in Bayern strenger gehandhabt werden mussten. Entsprechend seien auch Hinweisplakate an den Eingängen angepasst worden.
Die Klägerin verwies darauf, dass sie so unfreundlich behandelt worden sei, wie sie das als Kundin nicht hinnehmen wolle. Auf Nachfrage des Gerichtes bestätigte sie aber, dass die Abweisung zu keiner Zeit beleidigend gewesen sei. Auch habe sie das Hinweisschild am Eingang nicht wahrgenommen.
Dass ein derartiges Schild vorhanden gewesen sein könnte, wollte sie nicht abstreiten.
Ähnlicher Prozess
in Traunstein
Der Amtsrichter Gisbert Teubner verwies darauf, dass es bereits ein ähnliches Verfahren beim Landgericht in Traunstein gegeben habe. Dort hatte der Kunde einer Apotheke auf 4000 Euro Schmerzensgeld geklagt, weil er aufgrund einer fehlenden Maske in der Apotheke nicht eingelassen worden war. Diese Klage wurde abgewiesen, weil der Apotheker lediglich sein Hausrecht wahrgenommen hatte und dazu durchaus bereit gewesen war, dem Kunden das Medikament zu dessen Rezept auszuhändigen. Allerdings nur durch eine Durchreiche. Das Urteil sei laut Teubner allerdings noch nicht rechtskräftig und nun beim Oberlandesgericht anhängig.
So wies der Richter die Klage auch in diesem Fall ab. Erstens sei es dem Geschäftsbetreiber weder möglich, noch zuzumuten, zu überprüfen, ob das angeführte Attest korrekt sei. Zweitens habe dieser auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Kunden. Und drittens greife hier das Allgemeine Gleichheitsschutzgesetz nicht, weil das Infektionsschutzgesetz und das Hausrecht des Geschäftsinhabers eine höhere Wertigkeit habe. Theo Auer