Traunstein/Großkarolinenfeld – Einen 23-Jährigen verurteilte das Traunsteiner Schwurgericht mit Vorsitzendem Richter Erich Fuchs gestern wegen versuchten Totschlags und weiterer Delikte zu sechseinhalb Jahren Haft. Der Angeklagte hatte einen 20-Jährigen bei einem nächtlichen Drogengeschäft am Bahnhof in Großkarolinenfeld mit einem Schuss aus kürzester Entfernung lebensbedrohliche Bauchverletzungen zugefügt (wir berichteten). Außerdem ordnete die Kammer die Unterbringung des betäubungsmittelabhängigen Mannes in einer Entziehungseinrichtung an. Vor Antritt der Therapie muss der 23-Jährige noch acht Monate im Gefängnis verbüßen.
Der Angeklagte wollte am 26. September 2020 über eine Bekannte aus München fünf Ecstasy-Tabletten und fünf Gramm Marihuana im Wert von 260 Euro erwerben. Zum via Facebook vereinbarten Treffen gegen 3.15 Uhr erschien die Frau mit zwei Männern. Der Angeklagte hatte kein Geld dabei, aber eine scharfe Waffe, die er für 400 Euro im Kosovo gekauft hatte, im Hosenbund. Während des Streits zog er die Pistole, entsicherte sie und schoss, als man ihn entwaffnen wollte. Das Opfer brach mit schwersten Darm- und Gefäßverletzungen zusammen. Eine Notoperation im Klinikum Rosenheim rettete sein Leben. Elf Tage Krankenhaus, davon zwei Tage im Koma, folgten.
Entschuldigung
und Schadensersatz
Mittlerweile geht es dem 20-Jährigen wieder einigermaßen gut. Eine Narbe, groß wie ein Tischtennisschläger, erinnert ihn an jene Nacht. Das Opfer akzeptierte sowohl die Entschuldigung des Täters als auch vorläufig 4000 Euro als Schadensersatz.
Staatsanwalt Wolfgang Fiedler beantragte gestern achteinhalb Jahre Haft sowie Unterbringung zum Entzug und einen Vorwegvollzug von zweieinhalb Jahren. Bei dem versuchten Totschlag habe der 23-Jährige „zumindest einen bedingten Tötungsvorsatz“ gehegt. Dafür sprächen die Gefährlichkeit der Tat, die Schüsse aus kürzester Entfernung und die Tatfolgen. „Hätte ein Schuss die Bauchschlagader getroffen, wäre der 20-Jährige binnen Minuten noch an Ort und Stelle gestorben“, so der Staatsanwalt.
Fiedler verneinte sowohl einen minderschweren Fall als auch einen wirksamen Täter-Opfer-Ausgleich: „4000 Euro sind bei dieser Verletzung reiner Hohn.“ Der 23-Jährige habe nur „ein Mini-Teilgeständnis“ abgelegt, sei andererseits „aus völlig nichtigem Anlass bereit gewesen, einen Menschen zu töten“. Nebenklagevertreter Markus Zametzer aus Unterhaching folgte dem Staatsanwalt weitgehend, bejahte aber „einen friedenstiftenden Täter-Opfer-Ausgleich“ durch den gezahlten Betrag.
Verteidiger Peter Weitzdörfer aus München wertete viele Umstände weniger schwer und gelangte zu mehr entlastenden Aspekten. So habe der 20-Jährige zwar kein Geld gehabt, jedoch sein Handy als Pfand gegeben. Statt von „versuchtem Totschlag“ im Kernvorwurf sei lediglich von „fahrlässiger Körperverletzung“ durch unabsichtlich gelöste Schüsse auszugehen. Im Gegensatz zum psychiatrischen Sachverständigen nahm der Verteidiger aufgrund des Drogeneinflusses bei dem 23-Jährigen bei der Tat eine verminderte Schuldfähigkeit an. Sein Mandant sei „unter Strom gestanden“. Die Unterbringung sei anzuordnen.
23-Jähriger
bittet um Chance
Der Angeklagte beteuerte im „letzten Wort“ seine Therapiewilligkeit und bat um die Chance, wieder ein normales, drogenfreies Leben führen zu können.
Im Urteil stellte sich das Schwurgericht hinter die Argumente des Staatsanwalts. Angesichts der Waffe habe sich der 20-Jährige auf den Angeklagten gestürzt. Im Handgemenge fiel nach Vorsitzendem Richter Erich Fuchs der erste willentliche Schuss, mit dem sich der 23-Jährige „frei kämpfen“, nicht aber jemand verletzen oder gar töten wollte. Der Täter habe aber mit solchen Folgen rechnen müssen. Deshalb habe das Gericht „bedingten Vorsatz“ angenommen.
Fuchs führte weiter aus, beim Ziehen habe der Angeklagte die Waffe nur als „Drohmittel“ einsetzen wollen, um die Drogen behalten zu können. Für eine Tötungsabsicht gebe es kein Motiv. Die Entschuldigung und die 4000 Euro seien für einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht ausreichend. Auch eine erheblich beeinträchtigte Schuldfähigkeit durch Drogen liege nicht vor. Ein „minderschwerer Fall“ könne nicht begründet werden.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Schwurgericht viele positive Aspekte wie die 4000 Euro, den Einfluss von Betäubungsmitteln, das Alter des noch unreifen Angeklagten, sein teilweises Geständnis. Das Opfer, das mit dem Kampfgeschehen begonnen habe, und die Bekannte müssten sich eine gewisse Mitverantwortung anrechnen lassen.