Rosenheim – Für von SARS-CoV-2 genesene Personen gelten seit gestern Erleichterungen. Als Nachweis gilt nach Angaben des Landratsamtes Rosenheim die Bestätigung eines positiven PCR-Tests. Dieser muss mindestens 28 Tage sowie höchstens sechs Monate zurückliegen und die Person darf keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Wenn der positive PCR-Befund nicht mehr vorliegt, bietet das Gesundheitsamt Rosenheim eine Lösung an.
Wie die Gesundheitsbehörde mitteilt, wird eine entsprechende Bescheinigung auf Antrag aus- und per Post zugestellt. Wer diesen Nachweis braucht, schreibt unter Angabe seines Namens, Vornamens, Geburtsdatums sowie seiner Anschrift an die E-MailAdresse genesene@lra-rosenheim.de. Aufgrund des zu erwartenden Andrangs bittet das Gesundheitsamt, auf Nachfragen zu verzichten. Alle E-Mails werden zeitnah bearbeitet. Diese Unterstützung wird angeboten, weil heute die Änderungsverordnung zur 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft tritt. Im dortigen Paragrafen 1a Absatz 1 Nr. 2 werden Erleichterungen für Personen festgelegt, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV2 mithilfe eines PCR-Tests nachgewiesen wurde.
In diesem Zusammenhang weisen das Gesundheitsamt Rosenheim sowie das Landratsamt Rosenheim ausdrücklich darauf hin, dass es keine Bescheinigung über eine vollständige Impfung gemäß Paragraf 1a Absatz 1 Nr. 1 ausstellen kann. Als Nachweis hält das Gesundheitsamt die Eintragung im internationalen Impfausweis bzw. die unterschriebene Bescheinigung des Impfzentrums für die zweite Impfung für ausreichend.