Notfalls auch in anderem Hort

von Redaktion

Schon vor den Osterferien stand die Brannenburgerin Petra Fiedel vor einem Problem: Die Betreuung ihres Sohnes in einem fremden Hort untersagte das Landratsamt – aus rechtlichen Gründen. Dieser Auffassung widerspricht nun das bayerische Sozialministerium.

Brannenburg – Gehört hat Petra Fiedel lange nichts. Die alleinerziehende Mutter wandte sich vor den Osterferien mehrfach an das Rosenheimer Landratsamt. Die Alleinerziehende bemühte sich um eine Betreuung für ihren Sohn (wir berichteten).

Doch der Hort, in dem dieser normalerweise unterkam, hatte geschlossen. Eine Alternative konnte ihr der örtliche Kindergartenverein nicht anbieten. Denn: Ein Wechsel von einem in den anderen Hort sei rechtlich unmöglich, meinte der zuständige Fachbereich Kindertagesbetreuung Landkreis Rosenheim.

Betreuung nur in festen Gruppen

Die Behörde berief sich seinerzeit auf den Rahmenhygieneplan des Landes. Dieser räume dem Kreis kein Ermessen ein. „Kinder müssen im eingeschränkten Regelbetrieb oder in der Notbetreuung in festen Gruppen betreut und gefördert werden“, antwortete der Kreis auf Anfrage. Das Wort „müssen“ lasse keinen Spielraum. Nur im Regelbetrieb wäre die Unterbringung des Kindes in einer anderen Einrichtung möglich gewesen.

Dabei hatte die Mutter angeboten, ihren Bub vorab auf eine Corona-Infektion testen zu lassen. Gerade mit Blick auf dieses Angebot kann die Brannenburgerin die Haltung des Landratsamts nicht verstehen. Sie findet: „Von meinem Kind geht keinerlei Gefahr für irgendjemand aus.“ Doch auch Rosenheims Landrat Otto Lederer stützte die Rechtsauffassung seiner Behörde: „Der Rahmenhygieneplan räumt dem Landratsamt Rosenheim hierbei auch keine Möglichkeit ein, abweichende Entscheidungen zu treffen“, schrieb Lederer an Fiedel. Nachdem vom Landratsamt keine Hilfe zu erwarten war, wandte sich die Mutter an das bayerische Sozialministerium. Das veranlasste die Landesbehörde wiederum, sich an das Rosenheimer Landratsamt zu wenden.

In einer E-Mail gibt das Ministerium zu erkennen, dass es nicht nachvollziehen kann, warum der Kreis Rosenheim die Notbetreuung für Fiedels Sohn in einem fremden Hort aus rechtlichen Gründen ablehnt. Denn grundsätzlich gebe der Rahmenhygieneplan nur Leitlinien vor, die an die Umstände vor Ort angepasst werden könnten. „Die Versagung des zeitweisen Einrichtungswechsels im Rahmen der Ferienbetreuung mit Verweis auf die zwingend entgegenstehenden Regelungen des RHP (Rahmenhygieneplans, Anm. d. Red.) ist aus unserer Sicht deshalb nicht nachvollziehbar“, steht in dem Schreiben. Zwar müssten nach geltender Infektionsschutzverordnung zwingend feste Gruppe gebildet werden, dies bedeute jedoch nicht, dass bei diesen keine Veränderungen möglich seien.

Auslegung der Regeln berücksichtigen

Durch zusätzliche Vorkehrungen wie der vorherigen Testung der Kinder könne das Infektionsrisiko weiter minimiert werden. „Wir bitten Sie deshalb, die dargestellte Auslegung der Regelungen zu berücksichtigen. Sollten zusätzlich die Voraussetzungen für die Notbetreuung vorliegen, bitten wir Sie, ein entsprechendes Angebot für Frau Fiedel – und gegebenenfalls auch in gleich gelagerten künftigen Fällen – zu ermöglichen“, schließt das Schreiben aus München.

Ob das Landratsamt sein Verhalten in dieser Sache wirklich anpasst, soll sich frühestens Ende kommender Woche entscheiden. Dann will Landrat Otto Lederer mit dem zuständigen Fachbereich ein Gespräch führen. Erst dann könne die Behörde etwas zu diesem Thema sagen.

Der bayerische Hygienerahmenplan

Urheber dieses Regelwerks ist das Sozialministerium. Dort verspricht man sich von der Vorgabe, während der Notbetreuung nur feste Gruppen zuzulassen, eine bessere Nachverfolgung der Kontakte, sollte es zu einer Infektion kommen. Jedoch erklärt das Ministerium auf Anfrage ebenso: Sein Rahmenhygieneplan gebe einen „Orientierungsrahmen“ vor, der es den rund 9800 Kindertageseinrichtungen ermöglichen solle, individuelle Hygienekonzepte zu erarbeiten. jek

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