Jodl-Grab: Sachbeschädigung nicht von Kunstfreiheit gedeckt

von Redaktion

Berufung des Aktionskünstlers Wolfram P. Kastner aus München als unbegründet verworfen – Verteidiger kündigt im Landgericht Revision an

Traunstein/Chiemsee/München –- Mit einem Ehrenmal auf der Fraueninsel, Gemeinde Chiemsee, mit eingemeißeltem „Eisernem Kreuz“, dem Namen „Alfred Jodl“, dessen einstigem Rang als „Generaloberst“ sowie den Geburts- und Sterbedaten war die Vierte Strafkammer am Landgericht Traunstein mit Vorsitzender Richterin Andrea Titz gestern befasst.

Das Gericht verwarf die Berufung des Aktionskünstler Wolfram P. Kastner (74) aus München gegen ein Ersturteil des Amtsgerichts Rosenheim, das gegen den Angeklagten im Dezember 2017 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro, somit von insgesamt 2250 Euro, verhängt hatte –wegen zwei Sachbeschädigungen, eines Diebstahls und einer Nötigung. Wolfram P. Kastner hatte den Buchstaben „J“ im Oktober 2015 von dem Stein auf dem Klosterfriedhof entwendet und an das Historische Museum Berlin geschickt. In einer E-Mail an die Grabnutzungsberechtigten forderte der Künstler, die Inschrift bezüglich Alfred Jodl zu entfernen.

Als nichts geschah, reiste der Angeklagte 2016 mit Begleitern an. Die Gedenkstätte wurde großflächig mit roter Lackfarbe beschmiert. Verweis auf Jodls Verurteilung und Hinrichtung 1946. Im Herbst 2016 machte sich der Künstler nochmals mit roter Farbe an dem Steinmal zu schaffen. In einem Zivilprozess wurde inklusive des abgenommenen „J“ ein Gesamtschaden von etwa 4000 Euro festgestellt, wie der aktuelle Grabnutzungsinhaber (59) aus München gestern im Zeugenstand berichtete. Inzwischen sei eine Platte vorgesetzt werden, die den Namen „Alfred Jodl“ verdeckt und die Aufschrift „Familie Jodl“ trägt. Der Zeuge weiter: „Dort liegen vier Personen, darunter eine Frau, deren Tochter noch lebt.“ Außerdem seien zwei Thujen gepflanzt worden. Der Zeuge bestätigte, der Angeklagte habe von ihm in E-Mails und einem Telefonat verlangt, den Namen des Großonkels zu entfernen beziehungsweise eine Tafel zum geschichtlichen Hintergrund anzubringen. Die Vorwürfe „Diebstahl, Nötigung und Sachbeschädigung“ seien „falsch“, betonte Wolfram P. Kastner gestern eingangs. Alfred Jodls Asche sei verstreut worden – „auch, damit es keine Ehrenmale gibt“. Der Künstler weiter: „Es ist kein Grabmal und kein Grabstein.“ Er habe eine Kunstaktion veranstaltet – „aber nicht an einem Grabmal, sondern an einem illegalen Ehrenzeichen“. Ehrenzeichen für Kriegsverbrecher schließe das Gesetz aus. Im Vorfeld habe er zahlreiche Stellen angeschrieben. Der 74-Jährige appellierte an das Gericht: „Bitte schützen Sie die Freiheit der Kunst.

Ein 81-Jähriger aus Chieming wurde 2016 Augenzeuge der Aktion mit Plastikflasche und roter Farbe. Der Herr sprach den Angeklagten – „erfolglos“ an, so könne man sich auf einem Friedhof nicht verhalten. Frühere Mitarbeiter der Kripo Rosenheim und der Polizei Prien sagten aus, ihnen seien nie irgendwelche rechtsradikalen Vorkommnisse an dem Steinmal bekannt geworden. Einen Beweisantrag von Verteidiger Hartmut Wächtler aus München auf ein Sachverständigengutachten lehnte die Vierte Strafkammer ab. Der Verteidiger argumentierte im Plädoyer auf Freispruch seines Mandanten. Pietät gebühre den Opfern, nicht den Kriegsverbrechern.

Staatsanwältin Karin Hahn betonte, der objektive wie der subjektive Sachverhalt stünden fest. Alle Tatbestände seien erfüllt und „nicht gerechtfertigt durch die Kunst- und Meinungsfreiheit“. Das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend, die Strafe angemessen. Die Berufung sei als unbegründet zurückzuweisen. Bei dem „J“ handle es sich um einen Diebstahl“, hob Vorsitzende Richterin Andrea Titz im Urteil heraus. In einer E-Mail habe der 74-Jährige eine „Nötigung“ an dem Grabnutzungsberechtigten begangen, dazu Sachbeschädigungen an dem Gedenkstein. Letztlich komme es nicht darauf an, ob Alfred Jodl wirklich in dem privaten Familiengrab liege oder nicht. Tatsächlich seien dort aber Menschen begraben. Seine Meinung zu Alfred Jodl könne der Angeklagte auf andere Weise kundtun, „aber nicht durch Sachbeschädigungen“. Somit gebe es für die Taten „keinerlei Rechtfertigung“. Der Verteidiger kündigte noch im Gerichtssaal Revision gegen das Urteil an. Monika Kretzmer-Diepold

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