Ohne Spritze wird‘s eng

von Redaktion

Impfpflicht zwingt Kliniken der Region zu personellen Konsequenzen

Rosenheim/Traunstein – Bis zum 15. März müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie vollständig gegen Corona geimpft oder von Covid-19 genesen sind. Ansonsten dürfen sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen. Dieser Passus in der neuesten Version des Infektionsschutzgesetzes hat die Schön-Klinik-Gruppe veranlasst, ein Schreiben an ihre Mitarbeiter zu richten. Darin signalisiert die Geschäftsführung: Mitarbeiter ohne nachgewiesenen Status werden mit Ablauf des 15. März von ihrer Tätigkeit freigestellt.

Einrichtung spricht
von „Erläuterungen“

Auch im Romed-Klinikum sind die Mitarbeiter in einem Schreiben über die rechtlichen Konsequenzen informiert worden, wie deren Betriebsratsvorsitzender Volker Schmidt berichtet. Dies verbunden mit der Aufforderung, sich impfen zu lassen. Hinzu kämen Beratungsangebote des Klinikverbunds, die Impfskeptiker unter dem Personal letztlich vom Nutzen der Immunisierung überzeugen sollen. Das Mitglied im Präsidium des Verdi-Landesbezirksvorstandes spricht von einem informellen Schreiben an die Mitarbeiter. In diesem stehe, dass für all jene Mitarbeiter, die nicht gegen Corona geimpft sind, die Gefahr bestehe, dass sie ab dem 16. März nicht weiter beschäftigt werden können.

Auch die Sprecherin der Schön-Kliniken, Astrid Reining, spricht von einer „Erläuterung“ gegenüber den Mitarbeitern, was der Gesetzgeber verlangt. „Bis März müssen alle Mitarbeiter geimpft sein.“ Dies gelte wohlgemerkt für alle Mitarbeiter der Kliniken, nicht nur für jene, die direkt mit und an Patienten arbeiten. „Wir hoffen, dass wir nun auch die letzten Mitarbeitenden, bei denen keine medizinische Kontraindikation vorliegt, erreichen und für das Impfen gewinnen können“, heißt es vonseiten der Schön-Kliniken. Jedoch lasse das Infektionsschutzgesetz keinen Spielraum, sodass Mitarbeiter, die nicht gegen Corona geimpft oder von Covid-19 genesen sind, zumindest mit einer unbezahlten Freistellung rechnen müssten.

Eine ähnliche Information haben auch die Kliniken des Bezirks Oberbayern (KBO) an ihre Mitarbeiter geschickt, wie deren Sprecherin Michaela Suchy auf Nachfrage antwortet. Jedoch: „Nach derzeitiger Einschätzung erfüllt bereits ein Großteil unseres Personals die gesetzlichen Vorgaben.“

Unmut über
gesetzliche Regelung

Die Medical-Park-Gruppe hingegen habe noch keine derartigen Informationen an ihre Mitarbeiter herausgegeben, wie deren Sprecher Heiko Leske mitteilt. Dies soll jedoch in Kürze erfolgen.

Arbeitsrechtlich wäre eine Freistellung oder schlussendlich eine Kündigung ungeimpfter Mitarbeiter wohl nicht zu beanstanden, wie der Pressesprecher von Verdi Bayern, Hans Sterr, auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen schildert. „Wir können nur sagen, es ist juristisch möglich, das so zu tun.“ Ob dies jedoch sinnvoll sei, sei eine andere Frage.

Bei allen Kliniken ist einhellig Unmut über die neue gesetzliche Regelung zu vernehmen. Die bevorstehende Impfpflicht im Gesundheitswesen verlagere die Last der Pandemiebewältigung vorwiegend auf die Kliniken und Praxen. Die Krankenhäuser fordern stattdessen eine generelle Impfpflicht.

Klar ist bislang: Legen Beschäftigte von Kliniken, aber beispielsweise auch von Pflegeheimen Arztpraxen oder dem Rettungsdienst bis zum 15. März keine Impfbescheinigung vor, müssen deren Arbeitgeber diese Fälle dem Gesundheitsamt melden. Dann liegt es in den Händen der Behörde, den Betroffenen den Zugang zu den Einrichtungen oder deren Weiterbeschäftigung zu untersagen.

Romed-Betriebsratsvorsitzender Volker Schmidt spricht indes nur von wenigen Kollegen, die sich noch einer Corona-Impfung verweigerten. Dennoch herrsche unter der Belegschaft eine gewisse Verunsicherung. Zumal noch nicht klar sei, ob eine mögliche Freistellung der Mitarbeiter mit oder ohne Lohnfortzahlung geschehe. So oder so stimme die Personalvertretung jedoch mit der Geschäftsführung des Klinikums überein, dass nur eine Impfpflicht für alle dem erstrebten Ziel eine Herdenimmunität gegen das Coronavirus gerecht werde.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Am 10. Dezember 2021 beschlossen Bundestag und Bundesrat das sogenannte „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“. Mit dem Regelwerk führten die Gremien auch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen ein. Sie müssen bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise bestehen. jek

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