Rosenheim – Wegen mehrerer exhibitionistischer Taten musste sich jetzt ein 48-jähriger Rosenheimer vor dem Amtsgericht verantworten. Vor allem die Beweisführung stellte das Gericht dabei vor erhebliche Probleme.
In den vergangenen Jahren wurden in und um Rosenheim eine Vielzahl von exhibitionistischen Taten bei der Rosenheimer Polizei angezeigt. In vielen Fällen sind die Täterbeschreibungen sehr vage, weil sich solche Übergriffe häufig bei Dunkelheit ereignen. Zudem sind die Täter nach Angaben der Polizei oftmals maskiert oder würden ihr Gesicht andersweitig verdecken.
In diesen Fällen versucht die Polizei Ähnlichkeiten beim Vorgehen der Täter sowie Übereinstimmungen bei den oftmals vagen Beschreibungen festzustellen und vor allem Personen zu überprüfen, die bereits einschlägig aufgefallen sind.
So kamen die Ermittler auf den 48-jährigen Angeklagten aus Rosenheim, der 2020 während einer Zugfahrt beim Onanieren beobachtet worden war. Für dieses Vergehen musste sich der Mann bereits in München vor Gericht verantworten. Die Polizei unterstellte ihm nun gar zwölf einschlägige Taten, von denen die Staatsanwaltschaft jetzt jedoch lediglich vier zur Anklage brachte. Zu zweifelhaft war die Beweislage in vielen Fällen.
Allerdings ergaben die Aussagen von drei Tatopfern, dass es in drei der vier Fälle keine klaren Indizien für die Beteiligung des Angeklagten gebe. Zu unbestimmt waren die Angaben, zu widersprüchlich die Beschreibungen. Nur in einem Fall, im Januar 2021, behauptete das Tatopfer, der Angeklagten sei ihr exhibitionistisch gegenüber getreten. Zwar sei es um 17.35 Uhr bereits dunkel gewesen, aber in der Straßenbeleuchtung würde sie ihn an den Augen wiedererkennen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Markus Frank, hielt ihr entgegen, dass sie nur 14 Tage später auf einer Lichtbildvorlage den Angeklagten nicht so zweifelsfrei erkannt habe. Auch das Alter habe sie damals abweichend angegeben. Das brachte die 28-Jährige jedoch nicht von ihrer Meinung ab.
Der Angeklagte, der den Vorfall vom Vorjahr in der Bahn keineswegs leugnete, schwor aber Stein und Bein, in keinem der vier angeklagten Fälle der Täter gewesen zu sein. Bei seiner vermeintlichen Tat im Januar sei er bei einer Freundin gewesen, die ihn entlasten könne. Diese Zeugin bestätigte vor Gericht zwar, dass der Angeklagte zu dieser Zeit häufig bei ihr und ihrer Mutter zu Gast gewesen sei, konnte sich aber an ein konkretes Datum nicht erinnern.
In seinem Plädoyer räumte der Staatsanwalt ein, dass wohl zwei der Anklagepunkte nicht aufrecht zu halten seien. In den anderen Fällen war er jedoch von der Schuld des Rosenheimers überzeugt und beantragte eine Haftstrafe von zwölf Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollten.
Für den Verteidiger waren drei der Anklagen völlig unbeweisbar und im Falle der überzeugten Wiedererkennung durch das Tatopfer erklärte er, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Letztlich sei es lediglich die Form der Augen gewesen, welche deren Überzeugung genährt habe. Nun sei eine Augenform, alleine wegen der Häufigkeit, wohl kaum ein geeignetes Wiedererkennungsmerkmal. Er beantragte, seinen Mandanten freizusprechen.
Der Vorsitzende Richter vermochte sich nicht zu einem Freispruch durch zu ringen. Er verurteilte den Angeklagten zu sechs Monaten Haft, setzte diese allerdings zur Bewährung aus. Der Verteidiger legte umgehend Berufung ein.Theo Auer