Rosenheim – Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Personal im Gesundheitswesen kommt auf das Gesundheitsamt in Rosenheim ab Mitte März eine weitere Aufgabe zu. Laut Infektionsschutzgesetz muss sich die Behörde von Amtsleiter Dr. Wolfgang Hierl mit den Personen beschäftigen, die bis 16. März bei der jeweiligen Einrichtungsleitung keinen Impfnachweis vorgelegt haben.
Das Amt muss von der jeweiligen Einrichtungsleitung verständigt werden, wenn ein Mitarbeiter keinen Nachweis über die Impfung beziehungsweise eine Genesung vorlegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Die Gesundheitsbehörde wird jeden Fall untersuchen und die Personen auffordern, Nachweise vorzulegen oder eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen. Wenn die Personen dem nicht Folge leisten, kann das Landratsamt Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen.
Als weitere Vollzugsmaßnahmen kann die Kreisverwaltungsbehörde Zwangsmaßnahmen einleiten. Solange dieses Verfahren läuft, besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsbedarf, denn im Infektionsschutzgesetz ist kein Kündigungsgrund für Arbeitgeber vorgesehen.