Rosenheim – Nach dem Angriff zweier Kampfhunde auf einen Vater und dessen Tochter (wir berichteten), halten sich die Tiere offenbar nicht mehr in der Gemeinde auf. Inzwischen habe sich die Halterin freiwillig von beiden Kampfhunden getrennt, wie Schechens Bürgermeister Stefan Adam berichtet. Man habe im Gespräch mit der Anwältin der Hundehalterin eine Möglichkeit gefunden, die Hunde unterzubringen, bis in der Sache auch juristisch entschieden ist.
Yorkshire-Terrier überlebt Attacke nicht
Wie berichtet sind am 9. März ein Vater und dessen Tochter in der Nähe des Schechener Waldkindergartens von zwei Kampfhunden angegriffen worden. Die Tiere hatten es aber wohl nicht auf die Spaziergänger selbst, sondern auf deren Yorkshire-Terrier abgesehen. Als die Tochter versuchte, das Tier in die Luft zu reißen, um es vor den Kampfhunden zu schützen, griffen diese die 18-Jährige an. Sie erlitt eine Bisswunde am Arm, ihr kleiner Hund wurde getötet.
Bereits im März 2020 wie auch im Februar 2021 war es nach Angaben des Schechener Rathauses zu Vorfällen mit Tieren der besagten Halterin gekommen. Bereits hier will die Gemeindeverwaltung entsprechende Auflagen erlassen haben, wie Bürgermeister Adam auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen schildert. Darunter eine Maulkorbpflicht für die Tiere wie auch die Auflage, die Hunde nur einzeln auszuführen.
Wer in Bayern einen sogenannten Kampfhund halten will, braucht hierfür die Erlaubnis seiner Wohnortgemeinde. Bayerns Landesstraf- und Verordnungsgesetz schreibt hier zudem vor, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, um einen Kampfhund halten zu dürfen. Ausdrücklich nennt das Gesetz hier die Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“. Was neben diesem Grund noch als „berechtigtes Interesse“ gilt, ist im Zweifel Auslegungssache. Juristen sprechen in solchen Konstellationen von „unbestimmten Rechtsbegriffen“, deren Inhalt sowohl die juristische Literatur als auch die Gerichte näher ausfüllen müssen. Bayerns Verwaltungsgerichte zumindest gaben sich eher restriktiv in der Anwendung des Begriffs.
Unbedenklichkeit nachweisen
So oder so ist das Gesetz tendenziell so konstruiert, dass die Behörden im Zweifel das Halten eines solchen Hundes untersagen müssten. Jedoch gibt es Hunderassen, bei denen die Kampfhundeeigenschaft vom Halter entkräftet werden kann. Einen solchen Nachweis müssen Halter derartiger Tiere von sich aus beibringen. Gemeinhin spricht man von einem Negativzeugnis, welches die Unbedenklichkeit des Tieres nachweist.
Dabei gibt es wohl Abstufungen. Nicht jedes aggressive Verhalten werde gleich als gesteigert gewertet, heißt es aus Polizeikreisen. Aber die Messlatte liege hoch. jek