Rosenheim – Ab dem kommenden Jahr ändert sich das Bewertungsgesetz. Für Erben von Grundstücken kann das richtig teuer werden. Wer voraus plant, kann hier eine Menge Geld sparen. Aber übereilt sollte auch nicht gehandelt werden. Jedes Jahr legt die Bundesregierung ein sogenanntes Jahressteuergesetz vor, in dem verschiedene steuerliche Maßnahmen erfasst werden. Das Jahressteuergesetz (JStG), das gerade durch den Ratifikationsprozess geht, bringt allerdings einige Neuerungen mit sich, die für die Bürger teuer werden können. Fast versteckt unter zahlreichen Steuerreformen sind auch Neuerungen, die die Erbschaftssteuer betreffen. Künftig ändert sich die Bemessungsgrundlage, mit der die Steuerlast berechnet wird.
Höhere Bewertung
von Wohnimmobilien
„Es soll zu einer Anpassung der Werte des Sach- und Ertragswertverfahrens kommen. Die Bewertung im Rahmen dieser Verfahren soll nach der Gesetzesbegründung auf das aktuelle Marktniveau angepasst werden. Diese Änderung kann grundsätzlich zu einer höheren Bewertung von Wohnimmobilien führen, vorbehaltlich einer konkreten Berechnung”, sagt Simon Mader, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in Rosenheim.
Rosenheim
auf Platz acht
Geht man nach den Preisen, die ein Käufer für den Kauf einer Immobilie zahlen muss, kommt Rosenheim nach Angaben der Seite statista.com der höchsten Preise in ganz Deutschland auf Platz acht.
In der Folge kosten Häuser in der Region nicht selten Summen von einer Million Euro und mehr. Mit einem Freibetrag von 500000 Euro für Ehepartner und 400000 Euro für Kinder bleiben hier oft große Beträge über, die die Hinterbliebenen versteuern müssen.
Erst kürzlich forderte der Bayerische Finanzminister Albert Füracker eine Anhebung der Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. „Die aktuell geltenden Freibeträge wurden seit 2009 nicht mehr angepasst und haben ihre Entlastungswirkung in erheblichem Umfang verloren”, sagte Füracker. „Die teils massive Grundstückspreisentwicklung zieht auch negative Konsequenzen für den Mietwohnungsmarkt nach sich, denn sie stellt Erben von Wohngrundstücken vor finanzielle Schwierigkeiten.” Dieser Meinung ist auch Helmut Kolb, Rechtsanwalt für Erb- und Immobilienrecht und Erster Vorsitzender des Vereins Haus & Grund in Rosenheim. Die neue Regelung sei „eine unzulässige Belastung der Eigentümer, die schon mal ihr Eigentum gezahlt und versteuert haben. Das führt aus unserer Sicht zu einer Doppelbesteuerung, einer nachträglichen für die Erben.”
Betrifft das eine Wohnung, die eigengenutzt wird, bleibt die Übertragung steuerfrei. Vorausgesetzt aber, dass der Ehepartner, der Lebenspartner oder ein Kind die Immobilie weiter selbst bewohnen. Für mindestens zehn Jahre. Bei Kindern ist dabei nur der Teil der Wohnung, der die Wohnfläche von 200 Quadratmetern übersteigt, zu versteuern.
Um einer hohen Erbschaftssteuer zuvorzukommen, gibt es die Möglichkeit, die Immobilie noch zu Lebzeiten zu überschreiben. „Es ist rechtlich zu empfehlen, weil die Unsicherheit groß ist. Die Regierung hat noch nicht beschlossen, ob die Freibeträge angepasst werden. Für den einen oder anderen ist es damit sicherlich sinnvoll, wenn man sich eine Übertragung jetzt schon anschaut”, sagt Helmut Kolb.
Dabei sei aber Vorsicht geboten. Denn eine Übertragung oder eine Schenkung bedeutet, dass das Eigentum aufgegeben wird. Man müsse laut Kolb viele Punkte berücksichtigen. Als Schenkender könne man sich beispielsweise ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht einbehalten.
Eine Vielzahl
von Fragen
Diese Themen gelte es mit dem beschenkten Kind oder Partner zu besprechen. „Das sollte man nicht übers Knie brechen, nur um Steuern zu sparen. Brauche ich das vielleicht für meine Altersvorsorge? Ist das meine einzige Immobilie, oder hab ich mehrere Wohnungen? Die Situation ist eine andere, wenn ich selbst in der Immobilie wohne.”
Dieser Meinung ist auch Simon Mader. Über eine Übertragung nachzudenken lohne sich immer, nicht nur derzeit. „Dies sollte jedoch grundsätzlich anhand einer ganzheitlichen Nachfolgeplanung beziehungsweise Vermögensnachfolge geschehen, die sämtliche Überlegungen und Bedürfnisse des Übergebers berücksichtigt.”
Verkauf wegen
hoher Steuerlast?
Im Extremfall kann die neue Erbschaftssteuer dazu führen, dass das Haus oder die Wohnung, die vererbt wurde, verkauft werden muss, um die Steuerlast begleichen zu können. „Das kann durchaus passieren”, sagt Kolb. „Aber wie häufig das passieren wird, kann niemand prognostizieren.”
Man solle immer das große Ganze im Blick behalten und nicht jetzt eine schnelle Entscheidung treffen, weil die Berichterstattung in den Medien zu einer Verunsicherung geführt habe, führt Simon Mader weiter aus. „Von einer kurzfristigen Übertragung nur aufgrund einer geplanten Gesetzesänderung ist abzuraten.”