Rosenheim/Mühldorf – Da uns immer wieder kritische Anmerkungen zum Thema Wahlwerbung erreichen, ein Hinweis in eigener Sache: Beim Thema Wahlwerbung ist zu erwähnen, dass in unserer Zeitung redaktionelle und werbliche Inhalte strikt getrennt sind. Jegliche Form der Werbung ist bei uns gekennzeichnet – so auch Wahlwerbungen.
Des Weiteren halten wir uns beim Thema Wahlwerbung an den Rundfunkstaatsvertrag, der die Wahlwerbung bei öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern gesetzlich regelt. Darin heißt es: „Im Bereich des Rundfunks sind Wahlwerbespots rechtlich eng reguliert, aber auch privilegiert: So muss bei der Zuteilung der Sendezeiten der Gleichheitsgrundsatz des Parteiengesetzes beachtet werden.“ Jeder anerkannten Partei muss also eine gleichlautende Möglichkeit der Werbung geboten werden. Und weiter eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes: „Die Verweigerung von Sendezeiten gegenüber einzelnen politischen Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind, verletzt das Grundgesetz.“
Auch wenn wir keine Rundfunkanstalt sind, ist der Rundfunkstaatsvertrag für uns aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes dennoch Grundlage für die Wahlwerbung in der Zeitung wie auch auf unseren Nachrichtenseiten.
Aus redaktioneller Sicht sind wir nach dem Pressekodex (Richtlinie 1.2 – Wahlkampfberichterstattung) zur Gleichbehandlung verpflichtet: „Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.“