Gehorsam bei Impfbefehl verweigert

von Redaktion

Soldat lehnt Immunisierung gegen Corona ab – Zu 6050 Euro Geldstrafe verurteilt

Traunstein – Eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 55 Euro, also von insgesamt 6050 Euro, muss ein 31-Jähriger aus dem Achental, der zur Tatzeit Soldat beim Gebirgsjägerbataillon 231 in der Hochstaufenkaserne in Bad Reichenhall war, zahlen – wegen „Gehorsamsverweigerung“ und „verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“. Das entschied das Amtsgericht Traunstein mit Richterin Verena Zehetmaier.

Einspruch
gegen Strafbefehl

Der Angeklagte hatte gegen einen entsprechenden Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein Einspruch eingelegt. Unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen mit mehreren Justizwachtmeistern im Gerichtssaal und vor vielen Zuhörern hörte das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Kompaniechef des 1. Gebirgsjägerbataillons als Zeugen an. Der Major war der Dienst- und Disziplinarvorgesetzte des inzwischen 31-Jährigen, der 2021 im Rang eines Oberfeldwebels stand. Er wurde am 19. April 2021 wegen wiederholter Verstöße gegen die Corona-Schutzmaßnahmen vom aktiven Dienst suspendiert.

Ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft München begründete in der Anklageschrift, seit 24. November 2021 habe für alle Soldaten der Bundeswehr auf Weisung der damaligen Bundesverteidigungsministerin eine „Duldungspflicht“ bezüglich der Impfung gegen Covid 19 gegolten. Aufgrund dieser Weisung habe der Kompaniechef am 3. Dezember 2021 den Befehl zur Impfung erteilt.

In Kenntnis dieses Befehls habe der Angeklagte am gleichen Tag im Büro des Majors „klar in Wort und Schrift bekannt“, dass er den Impfbefehl nicht ausführen werde. Die ablehnende Haltung gegenüber der Impfpflicht habe der Soldat in weiteren Anhörungen zu dem Befehl und der Duldungspflicht bekräftigt. In der Anklageschrift wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Covid-19-lmpfpflicht bei der Bundeswehr vom 7. Juli 2022 verwiesen.

Zweiter Komplex der Vorwürfe war die Veröffentlichung eines Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts München für ein Handy. Gemäß Anklage postete der 31-Jährige am 9. Februar 2022 gegen 21.07 Uhr von zu Hause aus den ihm postalisch zugestellten Beschlagnahmebeschluss auf dem Telegram-Chat „Soldaten für das Grundgesetz“. Dabei wusste der Angeklagte, „dass der Telegramchat eine große Zahl von Teilnehmern hat und sein Post einer für ihn nicht mehr kontrollierbaren Vielzahl an Menschen zugänglich und sichtbar war.“ Die Generalstaatsanwaltschaft beschuldigte den 31-Jährigen deshalb – neben der Gehorsamsverweigerung – „amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt zu haben, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen war.“

In den Plädoyers befand der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft den bereits vorgeahndeten 31-Jährigen aller Vorwürfe schuldig und forderte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 60 Euro, somit von 9000 Euro. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Die Richterin erläuterte in der Urteilsbegründung, der Angeklagte habe bezüglich der Impfpflicht darauf beharrt, den Befehl nicht auszuführen. Verena Zehetmaier weiter: „Sie waren seit 2017 Soldat. Ein Soldat ist im Soldatengesetz definiert. Das Verhältnis endet erst mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr oder der Entfernung aus dem Dienst.“

Als Soldat sei der 31-Jährige gehorsamspflichtig gegenüber seinem Vorgesetzten gewesen. Viermal habe der Angeklagte sich dagegen aufgelehnt und selbst geschrieben: „Ich gehorche dem erteilten Befehl nicht.“ Einzig diese Frage sei in dem Verfahren zu klären gewesen, nicht jedoch wissenschaftliche Dinge zum Impfen.

Hartnäckige Weigerung

Dass er bis auf Weiteres vom Dienst suspendiert gewesen sei, habe keine Auswirkungen. Strafschärfend sei gemäß Wehrstrafgesetz die „hartnäckige Weigerung“, dem Befehl zu entsprechen, so die Richterin.

Zum zweiten Vorwurf der verbotenen Mitteilung vor einer Gerichtsverhandlung merkte die Vorsitzende an, dieser Straftatbestand sei vielleicht nicht allgemein bekannt. Nicht-Wissen schütze jedoch nicht vor Strafe. Für rund 3800 Mitglieder auf dem Telegram-Kanal sei der Beschlagnahmebeschluss einzusehen gewesen. Der entscheidende Punkt sei, ob der Angeklagte das Dokument eingestellt habe. Dazu Frau Zehetmaier: „Der Beweis ist geführt. Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel. Dafür spricht eine Reihe von Indizien.“ Es wäre lebensfremd, anzunehmen, eine andere Person habe den Beschluss eingestellt: „Woher hätte der andere den Beschluss haben sollen?“

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