Vogtareuth – Die Fronten zwischen Betriebsrat und der Führungsriege der Vogtareuther Schön-Klinik sind verhärtet. Nachdem das Arbeitsgericht die Unterlassungsklage des Betriebsrates abgeschmettert hatte, äußerte sich nun das Klinik- Management auf OVB-Anfrage. „Der Anhörungstermin am Arbeitsgericht Rosenheim hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Schön-Klinik Vogtareuth das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Dienstplangestaltung nicht verletzt hat“, hieß es in einer schriftlichen Erklärung. Zudem hätte das Gericht geurteilt, dass auch „eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung, der Dienstkleidung sowie einer Schulung nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats führt“. Man begrüße diese Entscheidung.
Gestritten wird darüber, ob das Pflegepersonal der Kinderintensivstation künftig außerhalb der Arbeitszeiten des Hausmeisters – also nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen – die Ankunft des Rettungshubschraubers koordinieren soll. Da diese zusätzliche Aufgabe während der Dienstzeit ausgeführt werden muss und der Betriebsrat nicht in die Entscheidung einbezogen worden sei, hatte dieser geklagt.
„Bedenken von
Anfang an haltlos“
„Die Bedenken des Betriebsrats waren unserer Auffassung nach von Anfang an haltlos, da zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitende bestanden hätte“, heißt es in der Stellungnahme der Schön-Klinik. Denn die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Personalschlüssel in der Pflege sei gegeben. Auch würden alle Beteiligten jederzeit eine intensive Einweisung erhalten.
Dafür sei man laut Klinik-Management mit den betreffenden Mitarbeitenden im Austausch gewesen. „Im Übrigen haben wir auch dem Betriebsrat angeboten, hierzu mit uns in den Austausch zu gehen. Dieses Angebot wurde ausgeschlagen.“ Außerdem betonen die Verantwortlichen, dass es sich in der Zeit, zu der die Pflegekräfte den Hubschrauber-Landeplatz betreuen müssten, um durchschnittlich zwei Helikoptereinsätze pro Monat handle.
Vor dem Prozess hatten einige der Pflegekräfte sowie der Betriebsrat gegenüber dem OVB ihren Unmut über die Entscheidung des Arbeitgebers geäußert. Aus pflegerischer Sicht sei dies ein „No go“. Die größte Angst der Pflegekräfte sei, dass eines der schwer kranken Kinder, die zum Teil beatmet werden müssen, kollabiert und stirbt. Auch Haftungsfragen seien laut Aussagen des Betriebsrates bis zum Zeitpunkt des Prozesses ungeklärt gewesen. Parallel habe der Betriebsrat am 3. Dezember Klage für ein Hauptsacheverfahren eingereicht. Wie Rechtsanwalt Dr. Walter Klar auf Nachfrage erklärt, sei das jetzige Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens getroffen worden, das aufgrund des Charakters eines Eilverfahrens immer nur eine vorläufige rechtliche Beurteilung enthalten könne. „In einem Hauptsacheverfahren werden dagegen der Sachverhalt und die Rechtslage ausführlich und eingehend geprüft, sodass es deshalb auch möglich sein kann, dass sich im Hauptsacheverfahren ein abweichendes Ergebnis herausstellen kann“, so der Experte für Arbeitsrecht.
Klinik „ergebnisoffen“
für weitere Gespräche
Wie Klar weiter erläutert, habe der Betriebsrat seinen Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung von §87 BetrVG gestützt. Es habe sich also nicht um ein Verfahren zur Abwehr einer unterlassenen Beteiligung wegen einer Versetzung gehandelt. Dieser Aspekt müsse möglicherweise in einem gesonderten Verfahren geprüft werden.
Wie es jetzt weitergeht, ist unklar. Vonseiten der Klinik heißt es, dass die Bedenken ernst genommen werden. „Die Klinikleitung wird sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen.“ Die Gespräche dazu würden ergebnisoffen geführt. Tina Blum