Inntal – Erstaunt stellte der 26-Jährige aus dem Inntal im April 2023 fest, dass, als er von seinem Konto bei einem Finanzdienstleister an sein Internet-Kartenkonto 1440 Euro überwies, das Geld einerseits dort gutgeschrieben wurde, dennoch aber nach wie vor auf seinem Konto des Finanzdienstleisters vorhanden war. Als er den Vorgang neugierig wiederholte, wurde der Betrag tatsächlich immer wieder gutgeschrieben, ohne dass er von dem anderen Konto verschwand.
152-mal überweist
er denselben Betrag
Mit dieser „wundersamen Geldvermehrung“ dachte er, einen echten „Jackpot“ gefunden zu haben. Einen Goldesel, den er nach Belieben zu melken imstande war. Insgesamt 152-mal bucht er diese 1440 Euro hinüber auf sein Kartenkonto, sodass es sich zu einem Gesamtertrag von 216000 Euro summierte. Er litt gleichzeitig bereits länger unter einer erheblichen Spielsucht und nutzte den erschlichenen Betrag unter anderem zur Begleichung seiner Spielschulden bei diversen Bekannten. Was er dabei freilich nicht bedachte, dass ungewöhnliche Geldbewegungen von jeder Bank automatisch beobachtet und gegebenenfalls als Verdacht auf Geldwäsche (Paragraf 261 StGB) bei den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. So geschehen auch im Falle dieses Angeklagten. Bei entsprechenden Rückfragen der Bank führte der Angeklagte an, es handle sich dabei um eine Erbschaft. Jedoch, über 150-mal der Überweisung von 1440 Euro ließ dieser Erklärung wenig glaubhaft erscheinen.
So kam es zu der Anklage vor dem Rosenheimer Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch. Dort führte der Nutzer diesen Softwarefehlers seiner Bank an, er sei selber von diesem Bankfehler überrascht gewesen und habe niemandem schaden wollen. Die Verteidigerin Rechtsanwältin Margit Warneke hob hervor, dass einerseits dessen Streben zu der Zeit einer krankhaften Spielsucht zuzuordnen gewesen sei. Zum anderen gebe es wohl keine Betrugsabsicht ihres Mandanten, denn er habe zu den Vorgängen keinerlei Fälschung oder illegale Eingriffe vorgenommen. Richter Knoblauch bestätigte, dass es sich hier wohl um eine juristische Besonderheit handle, die aber um so mehr einer präzisen Untersuchung bedürfe. Der ermittelnde Kriminalbeamte berichtete, der Angeklagte habe bei der Einvernahme erklärt, er sei der Meinung gewesen, es habe sich bei den eingegangenen Beträgen um Rückzahlungen aus vorangegangenen Sportwetten gehandelt. Da auch die weder belegt wurde, noch glaubhaft erschien, sei die Anklage erhoben worden.
In seinem Schlussvortrag erklärte der Staatsanwalt, dass er nicht nur den Vorwurf für bewiesen halte, sondern es sich hier um ein gewerbsmäßiges Vorgehen handle. Auch wegen der großen Schadenssumme müsse der Strafrahmen erhöht werden.
Er beantragte eine Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, außerdem müsse ein Wertersatz in Summe der Schadenshöhe geleistet werden. Das sah die Verteidigerin völlig anders. Es habe in diesem Fall weder eine Betrugsabsicht noch einen Fälschungsvorgang gegeben.
Es mag sein, dass der Gesetzgeber hier eine Lücke im Strafrecht habe offengelassen. Das könne man jedoch nicht ihrem Mandanten anlasten. Er sei infolgedessen freizusprechen.
Ohne Verurteilung könne es folgerichtig auch keinerlei Wertersatz geben. Allenfalls privatrechtlich könne gegen ihren Mandanten vorgegangen werden.
Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Spätestens mit Beginn der zweiten Überweisungen habe der Angeklagte die Unrechtmäßigkeit und den Betrugsvorgang erkennen können und müssen. Allerdings erkannte das Gericht nicht auf einen „besonders schweren Fall“ und verurteilte den Angeklagten zu 18 Monaten Gefängnis, die es zur Bewährung aussetzte. Immerhin habe sich der Angeklagte selber bei allen relevanten Glücksspielen sperren lassen, um so seinen krankhaften Spieltrieb zu bekämpfen. Als Bewährungsauflage erteilte ihm das Gericht die Maßgabe, dass er sich einer Therapie zu unterziehen habe, dazu wurde er der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Auf ein Bußgeld verzichtete das Gericht, angesichts der 196000 Euro Wertersatz, die der Verurteilte nun wird abstottern müssen.