Rosenheim – Gegen einen 57-jährigen Rosenheimer war bereits 2021 wegen Vergewaltigung ermittelt worden. Eine damalige Lebensgefährtin hatte ihn angezeigt. Die Sache war damals jedoch wieder eingestellt worden. Allerdings hatte man im Zuge der Ermittlungen auch diverse Medien bei dem Mann sichergestellt, die unter den Paragrafen 184 b fallen. Dieser stellt unter Strafe, wenn jemand kinderpornografisches Material erwirbt, besitzt oder verbreitet.
Wer gegen diesen Paragrafen verstößt, muss mit Gefängnis bis zu zehn Jahren rechnen. 184 Bilder und Videos fand man bei dem Rosenheimer, die unter anderem zeigten, wie sich jemand an vierjährigen Kindern vergeht.
Der Angeklagte erklärte nun vor dem Schöffengericht in Rosenheim, dass er zwar gerne Pornofilme anschaue, es jedoch absolut ablehne, mit pädophilen Neigungen identifiziert zu werden. Das Vorhandensein solcher Dateien auf seinen Smartphones und Laptops erklärte er folgendermaßen: „Ich mag zwar Pornos, aber ausschließlich von Erwachsenen, was völlig legal ist.“ Deshalb sei er einer Gruppe im Internet beigetreten, in welcher kostenlos solche Pornos ausgetauscht werden. Allerdings würden sich auf derlei Plattformen auch Vertreiber von Kinderpornografie herumtreiben. Nachdem er solche Dateien ungefragt zugesandt bekommen habe, habe er diese umgehend gelöscht und ausdrücklich dort darauf hingewiesen, dass er derlei Material ablehne. „Allerdings“, so sagte der Rosenheimer vor Gericht, „bin ich technisch nicht so versiert, dass ich dieses Zeug auf meinen Festplatten tatsächlich immer restlos löschen könnte.“
Der Sachverständige des Bayerischen Landeskriminalamtes bestätigte, dass solche Dateien, wenn auch unvollständig, gelöscht und lediglich drei davon tatsächlich geöffnet worden waren. Des Weiteren stellte er fest, dass sich auf den Festplatten 24000 legale Pornovideos und -fotos befanden. Kinder- und jugendpornografische Inhalte seien dabei tatsächlich die absolute Ausnahme gewesen. Auch bestätigte er, dass nicht versierte Nutzer unter Umständen Schwierigkeiten haben, solche Dateien wieder los zu werden. Zudem hatte der Angeklagte solche Dateien auch nicht weiter verbreitet.
Die Staatsanwältin bezweifelte, dass sich der Angeklagte tatsächlich von diesen Untaten distanziert habe. Ein echtes Schuldbewusstsein erkannte sie nicht. Weil aber keinerlei Weiterverbreitung der kinderpornografischen Inhalte festzustellen sei und der Angeklagte keine pädophilen Neigungen zeige, könne es bei einer Haftstrafe von zwei Jahren bleiben, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hans Sachse, bestand darauf, dass sein Mandant ohne Besitzabsicht an dieses Material geraten sei. Er sei technisch unbedarft und habe darüber hinaus die Umstände glaubwürdig erklärt. Eine Gefängnisstrafe weit unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten zwei Jahren mit Bewährung sei eine angemessene Strafe. Weitere Vergehen seien von seinem Mandanten keinesfalls zu befürchten.
Das Schöffengericht verurteilte den Mann schließlich zu 19 Monaten Gefängnis, ausgesetzt zur Bewährung, und einer moderaten Geldstrafe. „Sie waren wohl in der Sache im Wesentlichen schlampig“, so die Vorsitzende Richterin Isabella Hubert. Sie honorierte damit auch, dass der schwer herzkranke Verurteilte einen notwendigen Klink-Aufenthalt verschoben hatte, um sich dem Verfahren zu stellen. Theo Auer