Ein Verletzter, eine blutige Waffe und das Ende eines Nachtclubs

von Redaktion

Randale und Schüsse in der Rockerszene bleiben weitgehend ungeklärt – nichts als Erinnerungslücken bei den Zeugenaussagen

Rosenheim – Seit Februar 2023 gibt es den Nachtclub „BavaMia“ nicht mehr. Der Betreiber zog damals die Konsequenzen aus einem Vorfall, der nun vor dem Schöffengericht Rosenheim sein Ende fand.

Ein 26-jähriger Monteur mit deutscher und rumänischer Staatsbürgerschaft war angeklagt, am 29. Januar 2023, gegen 1 Uhr, unerlaubt eine Waffe in das Nachtlokal mitgeführt und dort auch fünf Schüsse abgefeuert zu haben. Des Weiteren machte ihm die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf, mit dieser Waffe einen 30-jährigen Gerüstbauer mehrfach auf den Kopf geschlagen zu haben.

Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Ricarda Lang, beantragte den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dies begründete sie mit der Befürchtung, ihr Mandant könnte einer Bedrohung durch die Personen im Zuschauerraum ausgesetzt sein, sofern diese seine Aussage mitbekämen. Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Isabella Hubert entsprach dem Antrag.

Die Zeugen bestätigten, dass die Schüsse gefallen seien, der Verletzte sagte allerdings aus, dass er im Zuge eines Schlichtungsversuches verletzt worden sei. Alle weiteren Zeugen gaben an, keine Schläge gesehen zu haben. Allesamt bestritten heftig, jemals einer Rockergruppe wie den „Hells Angels“ angehört zu haben. Der Polizeibeamte, welcher in der Nacht zum Tatort gerufen worden war, gab an, dass weder der Angeklagte, noch ein Tatopfer angetroffen werden konnte. Lediglich Blutspuren und die Waffe konnten gefunden werden. Außerdem seien brauchbare Zeugenaussagen weder vor Ort noch im Nachgang zu erhalten gewesen. So waren die Ermittler auf eine eigene Rekonstruktion des Tatherganges angewiesen. Videoaufzeichnungen des Bereichs vor dem Lokal waren von der Qualität her nicht als Beweismittel geeignet, zumal sie nichts von dem Tathergang im Lokal zeigen konnten.

Da sich schnell abzeichnete, dass der Vorwurf Körperverletzung nicht zweifelsfrei zu ermitteln war und ausschließlich ein Vergehen gegen das Waffengesetz nachgewiesen werden konnte, beantragte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Körperverletzung nach Paragraf 154 Strafprozessordnung einzustellen und beließ es bei dem Vorwurf im Zusammenhang mit der Schusswaffe. Er beantragte, dies mit zwölf Monaten Haft zu ahnden. Der Verteidiger verwies darauf, dass eine ernsthafte Gefährdung durch seinen Mandanten keineswegs nachgewiesen sei und hielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für völlig ausreichend. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu zehn Monaten Haft und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Das Lokal wird nun unter einem neuen Namen weitergeführt.Theo Auer

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