Ruhpolding – Sie war „orientierungslos“ und konnte „sich nicht mehr auf den Beinen halten“. So schreibt es die Polizei Traunstein in ihrer Pressemitteilung über eine 13-jährige Ruhpoldingerin, die Passanten am Samstagabend gegen 23.30 Uhr antrafen. Das Mädchen war stark betrunken, teilt die Polizei weiter mit. Die Ersthelfer hatten sie demnach mit einer Schubkarre nach Hause gefahren. „Der eine Ersthelfer war selbst noch minderjährig und hatte daher kein Auto“, erklärt ein Sprecher der Polizei Traunstein auf Nachfrage: „Aber er hat sich wohl zu helfen gewusst und die Situation richtig eingeschätzt.“ Zudem hatte der minderjährige Ersthelfer auch den Rettungsdienst angerufen, der das Mädchen ins Krankenhaus brachte. Wie sich herausstellte, hatte die 13-Jährige einen Alkoholpegel von fast zwei Promille. Sie wurde daher im Krankenhaus die Nacht über ausgenüchtert.
Verstoß gegen den Jugendschutz
Wo die 13-Jährige den Alkohol her hatte, dazu darf der Polizeisprecher keine Angaben machen. Im Paragraf 9 des Jugendschutzgesetzes (JugSchG) ist festgelegt, dass alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit nur an Jugendliche über 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Andere alkoholische Getränke, wie Spirituosen, dürfen nur an Volljährige abgegeben werden. Staatsanwalt Markus Andrä, stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Traunstein, teilt auf Nachfrage mit, dass die Abgabe von Alkohol an Kindern eine Ordnungswidrigkeit darstellt. In diesem Paragrafen ist auch ein mögliches Strafmaß erwähnt. „Die Ordnungswidrigkeit kann […] mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden“, heißt es darin. Es kommen aber auch Körperverletzungsdelikte in Betracht, wie Andrä weiter erklärt, „da zu prüfen ist, ob das Kind oder der Jugendliche die Tragweite seines Handelns abschätzen kann“.
Ob Erziehungsberechtigte belangt werden können, wenn ihre Kinder verbotenerweise Alkohol konsumieren, bedarf stets einer Einzelfallprüfung, da festgestellt werden muss, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde und „daran Fahrlässigkeitsdelikte anknüpfen“. Kinder unter 14 Jahren können bei verbotenem Alkoholkonsum nicht bestraft werden. Manuel Hinmüller