Rosenheim – Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld auch in einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ sowie solcher im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden. Der Antrag hierzu sollte in jedem Fall frühzeitig eingereicht werden. Dafür gibt es ein Online-Angebot unter www.familienkasse.de.