Rosenheim – Ist ein Baseballschläger mit Lampenfunktion eine „Waffe“ im Sinn des Gesetzes oder ist er eine bei Amazon bestellbare „Campinglampe“? Darüber herrschten unterschiedliche Meinungen im Prozess der Ersten Strafkammer am Landgericht Traunstein gegen einen 30 Jahre alten Mann aus Rosenheim wegen „bewaffneten Handeltreibens“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Gericht mit Vorsitzender Richterin Heike Will verkündet sein Urteil am kommenden Montag, 9 Uhr.
Drogen wirklich nur
für den Eigenbedarf?
Der erste Tatkomplex galt mindestens 20 Gramm Kokaingemisch. Gemäß Anklage von Staatsanwalt Fabian Meixner hatten Polizeibeamte am 17. Februar 2024 abends an der Wohnungstür geklingelt. Aus Angst vor Entdeckung soll der 30-Jährige die Drogen in der Toilette heruntergespült haben. Der zweite Vorwurf umfasste circa drei Gramm Kokaingemisch, die der Angeklagte am 29. Februar 2024 bei sich trug. In seinem Schlafzimmer stießen Polizeibeamte nicht nur auf weitere rund 30 Gramm Kokaingemisch, sondern auch – in wenigen Metern Entfernung zu den Betäubungsmitteln – auf einen griffbereiten Metallschlagstock mit Taschenlampenfunktion in Form eines Baseballschlägers. Im Wohnzimmer befanden sich noch zwei Schwerter.
Hinsichtlich der Drogen berief sich der Angeklagte in dem Verfahren auf einen hohen Eigenkonsum. Zum Handeltreiben sei kaum etwas übrig geblieben. Die Waffen könne man nicht als solche bezeichnen. Den Baseballschläger mit Lampe erhalte man im Internet, die Schwerter seien Dekowaffen seines Bruders.
Staatsanwalt Fabian Meixner betonte, maßgeblich sei die „Waffenqualität“. Der Baseballschläger mit Lampe habe ein gewisses Gewicht, sei „eindeutig ein Schlagwerkzeug“ und damit primär eine Waffe. Das habe der 30-Jährige auch erkannt. Deshalb sei er in der Hauptsache wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu verurteilen. Ein „minderschwerer Fall“ sei ob der Drogenmenge und der Gefährlichkeit der Waffe eher im unteren Bereich anzunehmen.
Der Ankläger hielt dem 30-Jährigen sein Teilgeständnis, die lange Untersuchungshaft, die nicht so gefährliche Waffe im Vergleich zum Beispiel mit einer Pistole sowie eine Straftat zur Finanzierung des Eigenkonsums zugute. Außerdem sei das Kokain nicht in den Verkehr gelangt. Andererseits weise das Bundeszentralregister des Rosenheimers vier Einträge, davon zwei wegen Drogen, auf. Er habe immerhin das 3,7-fache der „nicht geringen Menge“ der Betäubungsmittel gehabt, zudem mit den Schwertern mehrere Waffen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sei erforderlich.
Meixner wandte sich direkt an den Angeklagten: „Sie wollen keine Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung. Sie haben jedoch eine Suchterkrankung, haben lange Zeit Kokain konsumiert. Sie denken vielleicht, Sie schaffen es alleine. Ich befürchte wie der psychiatrische Sachverständige, Sie landen nach der Haft im gleichen sozialen Umfeld. Ich lege Ihnen sehr nahe, Ihr Leben zu überdenken. Lassen Sie sich helfen. Sonst ist die Gefahr groß, dass Sie wieder hier vor Gericht sitzen.“
„Geschäftstätigkeit“
nicht erheblich?
Eine andere Auffassung vertrat Verteidiger Dr. Kai Wagler aus München. Die „Geschäftstätigkeit“ seines Mandanten sei nicht erheblich gewesen. Die Menge Kokain entspreche gerade mal dem Eigenkonsum von zehn Tagen. Gelebt habe der 30-Jährige nicht von Drogendeals, sondern vom Arbeitslosengeld. Die „Waffe“ könne man im Internet ordern – als „Campinglampe“. Die beiden „stumpfen Schwerter“ seien reine Ziergegenstände gewesen. Der Anwalt hob heraus: „Es führt kein Weg zu bewaffnetem Handeltreiben.“ Eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren mit Bewährung sei ausreichend, der Haftbefehl aufzuheben. Co-Verteidiger Maximilian Hoh aus Rosenheim schloss sich an. Im „letzten Wort“ zeigte sich der 30-Jährige beeindruckt von der ersten Hafterfahrung in seinem Leben: „Das war für mich sehr hart. Ich möchte mich entschuldigen.“