Rosenheim – Wegen „bewaffneten Handeltreibens“ mit Kokain in nicht geringer Menge muss ein 30-Jähriger aus Rosenheim eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verbüßen. Die Erste Strafkammer am Landgericht Traunstein mit Vorsitzender Richterin Heike Will erkannte gestern auf einen „minderschweren Fall“ – vor allem wegen der nicht allzu hohen Überschreitung der gesetzlich fixierten „nicht geringen Menge“ an Drogen. Zweite zentrale Frage war, ob ein „Baseballschläger mit Leuchtfunktion“ eine „Waffe“ war.
Spezielle Waffen beschäftigen Gericht
Letzteres bejahte das Gericht ganz klar. Die Verteidiger hatten argumentiert, das Gerät sei eine bei Amazon bestellbare „Campinglampe“. Staatsanwalt Fabian Meixner hatte den schweren Baseballschläger, der in der Nähe von 30 Gramm Kokaingemisch entdeckt worden war, hingegen als „Waffe“ eingestuft. Der Ankläger zählte zwei Schwerter und einen zweiten Baseballschläger in einem anderen Raum der Wohnung ebenfalls zu den Waffen. Das wiederum verneinte die Kammer im Urteil. Gemäß Rechtsprechung sei von „bewaffnetem Handeltreiben“ auszugehen, wenn beim Portionieren und Verpacken von Drogen eine Waffe griffbereit liege. Im Übrigen spielt es nach Worten der Vorsitzenden Richterin keine Rolle, „wo man eine Waffe erwerben kann – ob in einem Waffengeschäft oder anderswo“. Der Baseballschläger sei als „Metallschlagstock“ ausgestaltet, wenn auch mit Lampenfunktion.
Der 30-Jährige hatte laut Anklage am 29. Februar anlässlich einer Polizeikontrolle rund drei Gramm Kokaingemisch bei sich gehabt. Eine Wohnungsdurchsuchung erbrachte – neben dem Baseballschläger – weitere 23 Gramm Kokaingemisch in einer Jackentasche. Sieben Gramm davon waren bereits grammweise in Druckverschlusstütchen abgepackt. In dem Prozess sprach der 30-Jährige von einem hohen Eigenkonsum. Zum Handeltreiben sei fast nichts übrig geblieben.
Den vom Angeklagten behaupteten Konsum von zwei Gramm Kokaingemisch täglich habe ein Haargutachten bestätigt, fuhr Frau Will im Urteil fort. „Das bedeutet, Sie benötigten dafür pro Monat 3600 Euro. Von Ihren Einkünften konnten Sie den Eigenkonsum nicht finanzieren“, betonte die Vorsitzende Richterin. Daraus folgere, der 30-Jährige habe „in erheblichem Umfang Handel mit Drogen betrieben.“ Das gehe auch aus dem Chatverkehr hervor. Neben den sieben Tütchen sei die Polizei in dem Zimmer auch auf Utensilien wie einen Portionierlöffel gestoßen.
Bei den positiven Strafzumessungsgründen nannte die Kammervorsitzende das Teilgeständnis des Rosenheimers und seine Suchtproblematik. Das Kokain sei nicht in den Verkehr gelangt, der 30-Jährige mit der Einziehung einverstanden gewesen. Strafschärfend seien unter anderem die Vorstrafen zu berücksichtigen.
Angeklagter lehnt Therapieangebot ab
Zum Thema „Unterbringung in einer Fachklinik zum Entzug“ hob Frau Will heraus, die Voraussetzungen dafür einschließlich eines Behandlungsbedarfs seien gemäß Gutachter erfüllt. Der Angeklagte lehne aber eine Therapie ab. Deshalb habe die Kammer darauf verzichtet, eine Unterbringung anzuordnen. Im Urteil blieb die Erste Strafkammer drei Monate unter dem Schlussantrag des Staatsanwalts. Die Verteidiger hatten eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren mit Bewährung gefordert. Diese wäre jedoch nur bei einer Strafe von maximal zwei Jahren möglich gewesen.