Wie vom Erdboden verschluckt

von Redaktion

Eman Elsayed aus Bad Aibling seit einem halben Jahr vermisst – Polizei ohne jede Spur

Bad Aibling – Für ihr Umfeld ist es ein Alptraum. Seit rund einem halben Jahr ist eine 35-jährige Frau aus Bad Aibling verschwunden (wir berichteten). Wie das Polizeipräsidium Oberbayern Süd Ende Mai mitteilte, hatte ein naher Angehöriger am Abend des 11. November 2024 Eman Elsayed, eine ägyptische Staatsangehörige, als vermisst gemeldet. Sie habe am Morgen ihre Wohnung in der Kurstadt verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Seitdem fehlt jede Spur der jungen Frau. Doch wie geht die Polizei mit einem solchen Vermisstenfall um und wie läuft die dramatische Suche nach ihr?

Umfangreiche Maßnahmen der
Kripo Rosenheim

Einige Wochen nach ihrem Verschwinden hatte das zuständige Fachkommissariat 1 der Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim die Ermittlungen in diesem Fall übernommen. Seitdem wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Frau aus Bad Aibling ausfindig zu machen. Doch die umfangreichen Untersuchungen und Suchmaßnahmen in der Region führten bislang nicht zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Frau, erklärt nun Stefan Sonntag, Sprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd, auf OVB-Nachfrage. So hätten zu Beginn zunächst Kollegen der Polizeiinspektion Bad Aibling die Vermisstenmeldung aufgenommen und erste Überprüfungen durchgeführt. „Dazu gehört beispielsweise, dass wir in Erfahrung bringen, ob sie in ein Krankenhaus gebracht wurde und sich deshalb womöglich nicht selbst melden konnte“, erklärt Sonntag. Doch da die ersten Suchen erfolglos blieben, habe man im Dezember „ganz viele Umfeldermittlungen“ durchgeführt. Geprüft wurde unter anderem, ob Geld abgehoben wurde, ob die Frau Kontakt mit der Familie oder mit Freunden hatte, ob es grundsätzlich ein Lebenszeichen gibt.

„All diese Dinge klären wir ab, auch in ihrem Umfeld, ob es eben Gründe für ihr Verschwinden geben könnte, private Probleme, Suizidgedanken und so weiter“, erläutert der Polizeisprecher das generelle Prozedere. All diese Untersuchungen haben jedoch nicht zum Erfolg geführt. „Die Maßnahmen dauern nach vielen Monaten natürlich weiterhin an, aber wir haben die Frau bislang leider nicht finden können, es gibt keine Spur, auch nicht, wo sie sich vielleicht aufhalten könnte oder was geschehen sein könnte“, so Sonntag.

Auch aus diesem Grund habe man sich nun mit der Suche an die Öffentlichkeit gewendet, um womöglich hilfreiche Hinweise aus der Bevölkerung erhalten zu können. Hier seien bislang noch keine dienlichen Informationen eingegangen, erklärte Sonntag kurz nach der Veröffentlichung der Vermisstenmeldung. „Wir müssen jetzt erst ein paar Tage abwarten, ob womöglich Leute aus ihrem Umfeld etwas dazu sagen können“, so der Sprecher.

Eine Art Frist, zu der die Suchmaßnahmen letztlich eingestellt werden müssten, gebe es laut Sonntag indes nicht. „Ein Mensch gilt als vermisst, bis er gefunden wird – ob lebend oder manchmal leider auch nicht mehr lebend.“ Zwar gebe es nach Jahren auch die spezielle Möglichkeit für Angehörige, die Verschollenen für tot erklären zu lassen. „Hierfür gibt es aber keinen ‚Tag x‘, ab dem das eintrifft.“

Unterschied zwischen
Erwachsenen und Minderjährigen

Laut Sonntag müsse man Vermisstenmeldungen individuell betrachten. „Die meisten Vermisstenfälle klären sich bereits in den ersten Tagen.“ Es kämen jedoch immer wieder Fälle vor, in denen Menschen über Monate, sogar Jahre, verschollen bleiben – auch in der Region, erklärt der Polizeisprecher. „Solche Fälle sind also nicht die absolute Seltenheit, aber schon eher die Ausnahme.“ Grundsätzlich gibt es für die polizeiliche Arbeit klare Handlungsvorgaben, wie mit Vermisstenfällen umzugehen ist. Laut Bundeskriminalamt (BKA) wird eine Person in der Regel von den Angehörigen oder Bekannten bei der Polizei als vermisst gemeldet, wenn sie aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Aufenthaltsort fernbleibt. Die Polizei leitet dann eine Vermissten-Fahndung ein, wenn die Person „ihren gewohnten Lebenskreis“ verlassen hat, ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist und „eine Gefahr für Leib oder Leben“ (beispielsweise Opfer einer Straftat, Unfall, Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht) angenommen werden kann. Dabei unterscheidet das BKA zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. Letztere haben demnach das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen Angehörigen oder Freunden mitzuteilen. „Das muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob eine Gefahr besteht oder ob jemand vielleicht nur mal drei Tage im Urlaub ist und niemanden informiert hat“, sagt Sonntag. Etwas anders verhält sich die Herangehensweise bei Minderjährigen. Laut Bundeskriminalamt dürfen Personen im Alter von bis zu 18 Jahren ihren Aufenthaltsort „nicht selbst bestimmen“. Bei ihnen werde grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgegangen. Sie gelten für die Polizei bereits als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt sei.

Kriminalpolizei bittet um Hifle

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