Amerangerin verklagt Cathy Hummels

von Redaktion

Star soll 13000 Euro Malerrechnung nicht bezahlt haben – So ist die Rechtslage

Amerang/München – Cathy Hummels, Influencerin, Moderatorin und Ex-Frau von Mats Hummels, musste sich kürzlich vor dem Landgericht München verantworten. Wie die Bild-Zeitung berichtet, soll sie eine Rechnung von über 13000 Euro an eine Ameranger Malermeisterin nicht bezahlt haben. Vor Gericht gab Hummels an, mit der Arbeit unzufrieden gewesen zu sein. Die Malerin wiederum pochte auf ihr Anrecht auf Bezahlung und verwies auf die verrichtete Arbeit.

Außergerichtliche
Einigung möglich

Inzwischen deutet sich zwar eine außergerichtliche Einigung an. Laut Bild sollen sich beide Seiten in einem klärenden Telefonat angenähert und über eine Lösung diskutiert haben. Der Fall wirft dennoch die Frage auf, wie die rechtliche Lage bei Handwerksarbeiten im Haus ist – vor allem, wenn man hinterher nicht zufrieden ist.

Denn ganz ungewöhnlich ist ein solcher Rechtsstreit laut dem Pressesprecher der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Jens Christopher Ulrich, aber nicht. „Natürlich kann es vorkommen, dass Kunden mit der Arbeitsausführung des Handwerksbetriebs nicht ganz zufrieden sind und die Rechnung erst einmal nicht begleichen“, sagt Ulrich. Auch der bayerischen Verbraucherzentrale sind solche Fälle bekannt. Was also tun, wenn es zu solchen Streitigkeiten kommt?

Grundsätzlich kommt bei Handwerksarbeiten ein sogenannter Werkvertrag zustande, erklärt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale. Bei diesem werde auch eine Schlussabnahme vereinbart. Vor der Abnahme muss der Handwerker nachweisen, dass keine Mängel vorliegen. Nach der Abnahme muss der Kunde die Mängel beweisen. Entsprechend „kann der Kunde natürlich Mängel oder sonstige Gründe vorbringen, die noch nachgebessert werden müssen“, sagt Bueb. Das bestätigt auch Ulrich von der Handwerkskammer. Die Möglichkeit der Nachbesserung müsse aber auch eingeräumt werden – also einfach weniger zu bezahlen oder gar nichts zu bezahlen ist laut Bueb nicht rechtens.

Die Verbraucherzentrale spricht von einer Frist von mindestens 14 Tagen, die gesetzt werden muss, um die Mängel zu beheben. Der Kunde müsse im Zweifel nachweisen können, dass er die Frist gesetzt habe. Am besten sei es also, diese schriftlich festzuhalten, beispielsweise per Einschreiben. Wenn erwägt wird, eine andere Firma mit der Arbeit zu beauftragen, sollte dies auch gleich mit angekündigt werden. Diese kann aber laut Verbraucherzentrale auch erst beauftragt werden, wenn die Frist verstrichen ist.

Alternativ könne der Kunde auch ausdrücklich „unter Vorbehalt“ bezahlen, bis die Mängel behoben seien. Das sollte dann auf der Quittung oder der Überweisung dann aber auch so stehen, erklärt Bueb.

Um sich vor Rechtsstreitigkeiten zu schützen, bietet die Handwerkskammer für ihre Betriebe zudem eine Vermittlungsstelle an. Dort werde versucht, den Streit außergerichtlich zu klären. Wichtig allerdings: Beide Seiten müssen sich zur Vermittlung bereit erklären. Das sei jedoch nicht immer der Fall. „Nach einer wiederholten Zahlungsaufforderung (Mahnung) hat der Betrieb die Möglichkeit, seinen Werklohn vor Gericht einzuklagen“, so Pressesprecher Ulrich.

Bezahlung nach
Baufortschritt

Außerdem rät Ulrich zu einer „guten Kommunikation“ zwischen Betrieb und Kunde, bei der der Betrieb den Fortschritt seiner Arbeit dokumentiert und sich diesen vom Kunden bestätigen lässt. „Bei größeren Aufträgen mit entsprechendem Materialaufwand ist es außerdem üblich, dass der Betrieb Abschlagszahlungen erhält beziehungsweise ‚nach Baufortschritt‘ bezahlt wird“, erklärt der Pressesprecher der Handwerkskammer.

Sowohl Cathy Hummels als auch die Amerangerin ließen Anfragen der Wasserburger Zeitung zu dem Thema unbeantwortet.

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