Seeon-Seebruck/Truchtlaching – Ein Vorfall in Trostberg hat jüngst das Thema K.-o.-Tropfen erneut in den Fokus gerückt. Nach Angaben der Polizei beobachteten dort Zeugen, wie ein 13-jähriges Mädchen von zwei jungen Männern ein Getränk erhielt, in das nach ersten Erkenntnissen eine Substanz gemischt wurde. Ein ähnlicher Fall ereignete sich kurz zuvor in Otterfing im Landkreis Norden.
Wie das Polizeipräsidium Oberbayern Süd auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen mitteilt, sind seit 2020 Fälle im mittleren zweistelligen Bereich registriert worden. In den Jahren 2021, 2023 und 2024 wurden jeweils rund zehn Fälle jährlich bekannt, während im Jahr 2022 etwas mehr als 20 Fälle verzeichnet wurden. Einen klaren Trend, ob die Zahl der Vorfälle steigt oder sinkt, sieht das Präsidium nicht.
Pressesprecher Daniel Katz erklärt: „Das Phänomen K.-o.-Tropfen ist dem Präsidium bekannt. Es ist davon auszugehen, dass in nur einem sehr geringen Anteil der oben genannten Fälle eine Sexualstraftat Teil einer Tathandlung war. In diesem Phänomenbereich lässt sich jedoch kein grundsätzlicher und auch kein regionaler Schwerpunkt herleiten. Insgesamt ist bei der angefragten Thematik allerdings eine hohe Dunkelziffer anzunehmen.“
Immer wieder kommt es in Clubs und auf Festen zu Straftaten, bei denen farb- und geruchlose Substanzen heimlich ins Glas gegeben werden. Diese sind kaum zu erkennen und können das Herz-Kreislauf-System schädigen.
Ziel der Täter ist es meist, potenzielle Opfer willenlos zu machen und zu betäuben. Katz empfiehlt daher, im öffentlichen Raum wachsam zu sein, insbesondere bei Kontakt mit unbekannten Personen. Das eigene Glas sollte stets im Blick behalten werden und Getränke von Fremden sollten nicht angenommen werden. Bei auffälligem Geschmack im Getränk rät die Polizei, nicht weiterzutrinken.
Die Nachweisbarkeit von K.-o.-Tropfen ist zeitlich begrenzt – im Urin meist nur zwölf Stunden –, die Wirkung tritt jedoch bereits nach zehn bis 20 Minuten ein. Besteht der Verdacht, dass K.-o.-Tropfen verabreicht wurden, sollte umgehend die Polizei informiert werden. „Im Zweifel kann auch ein Angehöriger, guter Bekannter oder eine andere Vertrauensperson einbezogen werden und bei Bedarf die Geschädigte oder den Geschädigten zur Polizei begleiten“, so Katz abschließend. Johanna Janisch