Vogtareuth/Rosenheim – So wirklich weiß Wolfgang Thalhammer noch nicht, was er über den Ausgang des Nachmittags des 15. Januars denken soll. „Wir haben auf jeden Fall einiges erreicht“, sagt der Betriebsratsvorsitzende der Schön-Klinik Vogtareuth. Er und seine Betriebsratskollegen sind am vergangenen Donnerstag gegen die Schön-Klinik vor das Rosenheimer Arbeitsgericht gezogen – um für ein gerechtes Beschäftigungsende für rund 200 Mitarbeiter zu kämpfen.
Wochenlange
Verhandlungen
Zuvor waren wochenlange Verhandlungen des Betriebsrats und der Regional-geschäftsführung Süd der Schön-Gruppe über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die rund 200 von den Schließungen betroffenen Mitarbeiter gescheitert. Stattdessen wurde Mitte Dezember eine Betriebsvereinbarung über ein Freiwilligenprogramm abgeschlossen – ein Programm zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Das Problem: Aus Sicht des Betriebsrats stimmten in diesen Aufhebungsverträgen weder die Berechnungen für die Höhe der Abfindungen, noch wurden von der Schön-Klinik die Fristen eingehalten. In einzelnen Verträgen hat es Abweichungen um rund 3.000 Euro gegeben, sagt Thalhammer. Zudem seien Absätze aus der Mustervereinbarung einfach weggelassen worden, eine Regelung zur Freistellung von der Arbeit hätte in allen Dokumenten ganz gefehlt. Oder anders gesagt: Die Geschäftsführung hatte sich nach Auffassung des Betriebsrats nicht an die Betriebsvereinbarung gehalten. Deswegen sah sich dieser gezwungen, dagegen zu klagen. Nach rund zweieinhalb Stunden vor Gericht steht fest: Man hat sich geeinigt. Das Verfahren wird mit einem Vergleich beendet. „Das Wichtigste ist, dass der Arbeitgeber jetzt nachbessern muss und unsere Leute das bekommen, was ihnen zusteht“, sagt Thalhammer. Denn der Vergleich verpflichtet die Geschäftsführung der Klinik jetzt dazu, die korrekte Höhe der Abfindungen entsprechend der Betriebsvereinbarung zu berechnen und an die Mitarbeiter auszuzahlen. „Wir werden das sicherstellen“, verspricht der Anwalt der Schön-Gruppe während der Verhandlung und betont: „Fehler sind menschlich.“
Wie die Berechnung zustande kommt, können sich die betroffenen Mitarbeiter auf Wunsch zeitnah von der Personalabteilung erklären lassen. Allerdings nur in einem persönlichen Gespräch, nicht schriftlich, so wie es der Betriebsrat gerne gehabt hätte. Das ist der Punkt, an dem der Vergleich fast zu scheitern droht – nach unzähligen Beratungen und Gesprächen, im Gerichtssaal und sogar in Vier-Augen-Gesprächen vor der Tür des Gerichtssaales.
Für Wolfgang Thalhammer ist es wichtig, dass die Mitarbeiter zu ihrer Sicherheit eine schriftliche Erläuterung der Berechnung in der Hand haben. „Man kann den Leuten auch ein wenig die Sorge nehmen, wenn sie wissen, dass sie noch etwas bekommen, wenn sie den Vertrag unterschreiben“, sagt er. Und schiebt in Richtung der Geschäftsführung hinterher: „Sie haben Schaden verursacht, Sachen nicht sauber gemacht, jetzt gilt es, das wiedergutzumachen.“ Auf die schriftliche Form wollen sich die Geschäftsführung und deren Anwalt aber nicht einlassen. Daraufhin schaltet sich Richter Dr. Robert Lubitz ein – damit der Vergleich nicht im letzten Moment doch noch platzt. „Diesen Punkt werden wir heute nicht geregelt bekommen“, sagt er. Einerseits fände er persönlich eine schriftliche Erklärung auch gut und könne nur dafür werben, allerdings enthalte der Vergleich bereits ein „großes Paket“ für den Betriebsrat. Denn auch zu bislang fehlenden Freistellungsvereinbarungen gibt es eine Einigung.
Dafür braucht es aber erst einen Hinweis von Richter Lubitz. Er erklärt, dass die Auflösungsverträge der Arbeitsverhältnisse beim Freiwilligenprogramm aufgrund der Betriebsvereinbarung eine Freistellungsregelung enthalten müssen. Die Freistellung regelt, ab wann ein Mitarbeiter trotz bestehenden Arbeitsvertrags bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss. Dass genau das bislang nicht geregelt worden sei, sei für die Mitarbeiter „unsäglich“, sagt Wolfgang Thalhammer. Viele der von den Stationsschließungen betroffenen Mitarbeiter hätten seit Wochen keine Arbeit mehr. „Ein Herzchirurg hat zum Beispiel seit über einem Monat keinen Patienten mehr, muss aber trotzdem jeden Tag kommen und die Zeit absitzen. Das ist untragbar“, sagt der Betriebsratsvorsitzende. Deswegen sei es nur fair, diese Mitarbeiter freizustellen.
Jetzt gibt es dazu auch eine Regelung: Mitarbeiter, die die Auflösungsvereinbarung des Freiwilligenprogramms unterschrieben haben, müssen „unverzüglich freigestellt werden, sobald diese betrieblich nicht mehr benötigt werden“. Während das genaue Datum der Freistellung damit offenbleibt, wird aber zugesichert, dass die betroffenen Mitarbeiter zumindest die letzten zwei Monate des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in die Klinik kommen müssen. Zudem könne der Betriebsrat auf einzelne Mitarbeiter hinweisen, die keine Arbeit mehr haben und eigentlich freigestellt werden müssten. Innerhalb von drei Tagen muss die Geschäftsführung das dann überprüfen.
Der „wertvollste
Punkt“
Die Regelung zur Freistellung sei fast der „wertvollste Punkt“ im Vergleich, betont Wolfgang Thalhammer kurz nach der Verhandlung. Zumal auch die Frist für das Freiwilligenprogramm einvernehmlich verlängert worden ist. Bis Montagvormittag – und damit fünf Werktage mehr als bisher – hätten die Mitarbeiter nun noch die Gelegenheit, die Vereinbarungen anzunehmen. „Das Ergebnis aus dem Vergleich gibt denen, die bis jetzt noch unschlüssig waren, ein paar mehr Sicherheiten“, sagt Thalhammer.