Streit um Beschilderung eskaliert

von Redaktion

Till G. aus dem westlichen Landkreis Rosenheim dachte, er parke gratis, doch dann klebte ein Knöllchen an der Scheibe. Der Streit um die Beschilderung an einem Parkplatz in Bayrischzell eskaliert, denn G. will nun ein Grundsatzurteil für alle E-Auto-Fahrer in Bayern erstreiten.

Rosenheim/Bayerischzell – Ein „E“ am Ende des Nummernschilds reicht, um ein Auto auf öffentlichen Parkplätzen drei Stunden lang gratis abzustellen. So jedenfalls sieht es die am 1. April 2025 in Kraft getretene Verordnung des Freistaats Bayern vor. Unter dieser Annahme parkte Till G. am 10. Januar seinen elektrisch betriebenen Firmenwagen auf dem Parkplatz am Tannerfeld in Bayrischzell.

Ankunftszeit
kenntlich gemacht

G. legte wie für ihn bereits gewohnt eine Parkscheibe unter die Windschutzscheibe, um die Ankunftszeit kenntlich zu machen. Als er jedoch später zu seinem Wagen zurückkehrte, fand er auch noch etwas unter dem Scheibenwischer: ein Knöllchen der Parküberwachung des Zweckverbands Kommunale Dienste im Oberland (ZV KD Oberland).

Ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro sollte G. bezahlen, weil er „im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein“ geparkt habe. Bemerkung: „Auch für E-Fahrzeuge besteht Parkscheinpflicht.“

G. wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und legte Einspruch ein. Seine Argumentation: Die Ausnahme von der landesweiten Gebührenbefreiung sei auf besagtem Parkplatz nicht mittels amtlicher Zusatzzeichen gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren „Sichtbarkeitsgrundsatz“ ausgeschildert, sondern nur mit einem „informellen Aufkleber“ am Ticketautomaten.

Der Zweckverband hingegen nahm die Verwarnung nicht zurück. „Als verantwortungsvoller Fahrzeugführer müssen Sie sich vor dem Verlassen des Parkplatzes über die Bestimmungen vor Ort informieren“, heißt es in dem Antwortschreiben. Dazu sei es „zwingend erforderlich“, den Ticketautomaten aufzusuchen und die etwaigen Anweisungen zu befolgen. So eben auf besagtem Parkplatz in Bayrischzell, dass auch für E-Fahrzeuge eine Gebührenpflicht ab Parkbeginn besteht.

Hinweis
auf Aushang

G. jedoch wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und schickte den Sachverhalt in einem offenen Brief an die Gemeindeverwaltung und die Presse. Die Antwort von Geschäftsleiter Josef Acher kam umgehend, allerdings bestätigte sie die Einschätzung des Zweckverbands. So habe die Gemeinde Bayrischzell das Parken auf den von ihr bewirtschafteten Wanderparkplätzen nicht auf Grundlage der StVO geregelt, sondern eine Gebührensatzung nach dem Kommunalabgabengesetz erlassen.

Damit würden die Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung des Freistaats hier nicht gelten. „Diese Regelung ist zulässig und korrekt und wurde weder von der Rechtsaufsichtsbehörde, noch von anderer Stelle beanstandet“, betont Acher. Der Hinweis am Parkautomaten sei für die Kennzeichnung ausreichend, wie auch aus den „FAQs zum kostenfreien Parken für Elektrofahrzeuge“ des Bayerischen Innenministeriums hervorgehe.

Till G. will eine
gerichtliche Klärung

Dort heißt es unter Punkt vier wortwörtlich: „Um zu erkennen, ob es sich um einen Parkplatz mit Parkraumbewirtschaftung nach der Straßenverkehrsordnung oder einen privatrechtlichen Parkplatz handelt, ist es ratsam, den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Dort steht, ob ein elektrisch betriebenes Fahrzeug von den Parkgebühren befreit ist und was gegebenenfalls zu beachten ist (etwa Parkscheibe auslegen oder kostenloses Parkticket ziehen).“

G. will sich damit nicht zufriedengeben. In seinen Augen könne eine kommunale Satzung eine staatliche Verordnung sowie den Sichtbarkeitsgrundsatz der StVO nicht aushebeln. Er erwarte nun den förmlichen Widerspruchsbescheid des Zweckverbandes, um den Klageweg beschreiten zu können und eine gerichtliche Klärung durch das Verwaltungsgericht München herbeizuführen. Dessen Urteil werde hier endlich für die nötige Rechtssicherheit sorgen, ist G. überzeugt. „Nicht nur für mich, sondern für alle E-Auto-Fahrer in Bayern, die sich auf das Versprechen der Staatsregierung verlassen.“

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