Zufallsfund: Goldbarren im 15-Euro-Tresor

von Redaktion

Ein 56-jähriger Mann aus Trostberg ersteht im Internet einen gebrauchten Tresor für gerade einmal 15 Euro. Darin findet er einen Goldbarren im Wert von 32.000 Euro. Statt den unerwarteten Reichtum zu behalten, wählte der Finder den ehrlichen Weg. Ein Experte erklärt, wie die rechtliche Lage bei solchen Funden aussieht.

Trostberg/Kirchanschöring – Diese Geschichte dürfte schon jetzt zu den kuriosesten des Jahres gehören: Ein 56-Jähriger kauft bei Kleinanzeigen einen Tresor für 15 Euro und findet darin einen Goldbarren im Wert von 32.000 Euro. Der Trostberger meldet den Fund bei der Polizei und der Käuferfamilie, die das wertvolle Edelmetall schon überall suchte. Der 90-jährige Vorbesitzer hatte offenbar vergessen, dass er den Goldbarren in einem handgefertigten Geheimfach verstaut hatte. Die Familie, die den Tresor für den Senior verkaufte, wusste nichts vom Geheimfach.

„Keine Freude an Dingen,
die mir nicht gehören“

An Dingen, die ihm nicht gehören, würde er keine Freude haben, sagte der Trostberger der Deutschen Presse-Agentur (dpa), deshalb habe er den wertvollen, 250 Gramm schweren Gegenstand zurückgegeben. Keine Spur von Streitigkeiten gebe es in diesem Fall, ein Finderlohn stehe im Raum.

Die Meldung sorgte vergangene Woche in ganz Deutschland für Schlagzeilen, nachdem die dpa infolge einer frühmorgens verschickten Pressemitteilung der Polizeiinspektion Trostberg berichtete. Artur Justus, Polizeikommissar in Trostberg, erfuhr erst am Freitagmorgen von dem Fall: „Das Medieninteresse hat mich auch sehr überrascht.“ Dabei sei ihm ein Fund in der Größenordnung auch noch nicht untergekommen.

Justus ordnet aber auch ein: „Grundsätzlich gilt: Wenn man etwas findet und behält, dann ist es eine Straftat. Es sollte allgemein bekannt sein: Wenn man einen Gegenstand findet, darf man ihn nicht behalten, sondern muss ihn beim Fundamt oder der Polizei abgeben.“

Im Goldbarren-Fall ist die Lage dennoch etwas schwieriger. Dr. Marc Herzog von der gleichnamigen Kanzlei in Rosenheim gibt auf OVB-Anfrage fachliche Auskunft: „Die entscheidende Frage ist, ob der Kaufvertrag und die darauffolgende Übereignung nur den Tresor als solchen oder auch den darin befindlichen Goldbarren umfasste.“ Aufgrund der fehlenden Kenntnis und der fehlenden Einigung über die Übereignung des versteckten Inhalts sei davon auszugehen, dass der Käufer durch den Kaufvertrag und die Übergabe des Tresors kein Eigentum am Goldbarren erworben habe, so Herzog weiter. „Der Goldbarren verblieb im Eigentum des ursprünglichen 90-jährigen Eigentümers.“

Finderlohn ist
gesetzlich geregelt

Im Finderrecht ist Folgendes nach Paragraf 973 im BGB geregelt: „Ein Finder ist jemand, der eine verlorene Sache findet. Der Finder hat bestimmte Pflichten (Anzeigepflicht, Verwahrungspflicht) und erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf einer Frist das Eigentum.“

Dazu Herzog: „Im vorliegenden Fall befand sich der Goldbarren im Tresor des Eigentümers. Der Eigentümer hatte den Besitz nicht verloren, sondern war sich nur nicht mehr bewusst, dass der Barren dort war. Dies spricht eher gegen die Qualität als ‚verlorene Sache‘.“ Da der Goldbarren weder verloren noch abhandengekommen war, sondern sich im Eigentum und Besitz des Großvaters befand, seien die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch Findersrecht nicht gegeben. „Der Käufer erwarb daher auch als Finder kein Eigentum am Goldbarren.“

Auch der Finderlohn ist im Deutschen Gesetzbuch geregelt. Herzog rechnet vor: „Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert. Bei einem Goldbarren im Wert von 32.000 Euro ergäbe sich: 500 Euro mal fünf Prozent, also 25 Euro, dazu 31.500 Euro mal drei Prozent, also 945 Euro. Das macht insgesamt 970 Euro Finderlohn“.

Herzogs Fazit: „Die im Sachverhalt beschriebene ‚einvernehmliche Lösung‘ mit Rückgabe des Barrens und einer Belohnung für den Finder entspricht somit der rechtlichen Lage: Der Finder erhält den Finderlohn (eine Belohnung) und muss den Barren zurückgeben.“

Welche Rechtslage in
anderen Szenarien gilt

Der Rechtsanwalt geht auch auf hypothetische Szenarien ein: Auf Kleinanzeigen gibt es in der Rosenheimer und Traunsteiner Umgebung noch einige Angebote zu Tresoren. Darunter sind große Safes im hohen dreistelligen Bereich, gewerbliche und kunstvoll renovierte Stücke für 15.000 Euro und kleinere Hotelzimmer-Tresore für unter 50 Euro. Ein Schnäppchen wie den Trostberger Safe gibt es aktuell nicht. Außer man schaut nicht genau hin. Dann findet man Tresore von Playmobil für einen Zehner. Und in Bad Aibling wird ein Bananentresor angeboten – ein Fund darin würde sicherlich nicht mehr so gut schmecken.

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