Juristisches Tauziehen um den Todesschuss

von Redaktion

Das juristische Tauziehen um den Todesschuss von Grassau geht in die nächste Runde. Der Vater des getöteten 35-Jährigen hat bei der Generalstaatsanwaltschaft München Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Traunstein eingelegt.

Grassau/München – Ende Januar wurde die offizielle Nachricht von der Einstellung der Ermittlungen im Fall des „Todesschusses von Grassau“ wegen Notwehr publik. Schon damals war absehbar, dass das nicht das Ende des juristischen Tauziehens um den Tod eines 35 Jahre alten Mannes sein dürfte. „Ich finde es verkehrt, jetzt aufzugeben. Ich habe nicht das Gefühl, dass bei dem Polizeieinsatz alles richtig gelaufen ist“, hatte der Vater des Getöteten dem OVB gesagt. Nun hat er offiziell Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein eingelegt, die auf Notwehr durch den Schützen von der Polizei plädiert hatte. Die Begründung für den Einspruch wurde am Mittwoch, 20. Mai, abgeschickt.

Oberstaatsanwaltschaft
München zuständig

Zuständig für die Beschwerde ist nun die Generalstaatsanwaltschaft München. Dort wird auf OVB-Anfrage von Oberstaatsanwalt Sebastian Murer offiziell bestätigt, „dass die genannte Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein bei der Generalstaatsanwaltschaft München vorliegt und derzeit geprüft wird.“ Im Beschwerdeverfahren werde durch die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Dienstaufsicht geprüft, ob staatsanwaltliche Entscheidungen der Sach- und Rechtslage entsprechen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Beschwerde ausgehen könnte: „Aufsichtsrechtlich auf eine andere Entscheidung hinzuwirken oder die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.“

Die Staatsanwaltschaft in Traunstein hatte die Ermittlungen zu einem Polizeieinsatz mit Todesfolge am 7. Dezember 2024 in Grassau-Mietenkam Ende Januar 2026 offiziell eingestellt. Begründung: Der Polizist, der den einzigen und tödlichen Schuss abgab, habe in Notwehr gehandelt. Es gebe auch nach über einjährigen Ermittlungen des Dezernats 13 des Bayerischen Landeskriminalamts (LKA) und der Staatsanwaltschaft Traunstein „keinen Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat“.

„Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts das Verfahren damit eingestellt. Den Tod des Mannes bedauert die Staatsanwaltschaft ausdrücklich. Ein strafrechtliches Fehlverhalten des Polizeibeamten wurde jedoch nicht festgestellt“, schrieb Oberstaatsanwalt Rainer Vietze damals auf OVB-Anfrage. Deshalb sei Paragraf 32 des Strafgesetzbuches anzuwenden.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche Stellungnahmen der Eltern des Geschädigten und der Zeugen berücksichtigt: „Insbesondere wurden der betroffene Polizeibeamte und die weiteren an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Ebenso ein Nachbar, der das Geschehen ebenfalls wahrgenommen hatte. Zudem wurden die Bodycam-Aufnahmen, die eine Beamtin vor Ort gefertigt hatte, und der aufgezeichnete Notruf des Geschädigten bei der polizeilichen Einsatzzentrale ausgewertet.“

Der Vater des Getöteten ist jedoch weiterhin der Meinung, dass bei dem Polizeieinsatz genau wie bei den nachfolgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Traunstein Fehler gemacht wurden. Das müsse vor Gericht neutral aufgearbeitet werden. „Die Staatsanwaltschaft hatte sich schon nach einem Tag der Ermittlungen und der Befragung des Todesschützen festgelegt, dass es Notwehr war. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal die wichtigste Zeugin – die Mutter unseres Sohnes – befragt worden“, sagt der Vater des Getöteten dem OVB. Er hatte sogar 50.000 Euro Belohnung für Hinweise zu dem Fall ausgelobt.

An jenem verhängnisvollen Abend hatte der später getötete, bekanntermaßen psychisch kranke Mann bei der Polizei angerufen und erklärt, dass er seine Mutter als Geisel genommen habe. So löste er selbst den folgenschweren Polizeieinsatz aus. „Mehrere Zeugen bei der Polizei haben bestätigt, dass die Mutter am Telefon mehrmals gesagt habe, dass ihr Sohn krank sei. Warum gab es keinen Versuch einer Deeskalation vonseiten der Polizei? Warum wurde gleich die Wohnung gestürmt?“, fragt sich der Vater.

Als die Polizei die Wohnung stürmen wollte, sei der erwiesenermaßen nicht unter Alkohol oder Drogen stehende Mann mit einem Messer in der Hand aus der Tür gelaufen und mit einem Schuss getötet worden. „Wegen der kurzen Reaktionszeit war es dem Beamten ebenso wenig möglich, den Schusswaffengebrauch noch anzudrohen, wie einen Warnschuss abzugeben. Für ihn war es angesichts des Heranstürmens des Geschädigten mit erhobenem Messer nicht mehr möglich, einen gezielten Schuss auf dessen Beine abzugeben“, begründet die Staatsanwaltschaft Traunstein ihre Notwehr-Entscheidung. „Zudem wäre selbst bei einem Beintreffer nicht zu gewährleisten gewesen, dass der Geschädigte den Polizeibeamten trotz Verletzung nicht noch erreichen und ihm mit dem Messer schwere oder tödliche Verletzungen beibringen kann.“

Der Vater des Getöteten glaubt aber, dass der Schütze von Anfang an gar keine andere Option als einen gezielten, tödlichen Schuss gesehen habe: „0,5 Sekunden, nachdem er meinen Sohn gesehen hat, hat er ihn schon erschossen.“ Wie lange die Beschwerdeprüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft München dauern wird, „kann derzeit noch nicht belastbar prognostiziert werden.“ Sicher ist aber, dass auch nach einer Entscheidung über die Beschwerde das juristische Tauziehen um den Todesschuss von Grassau weitergehen könnte.

Wird die Klage
erzwungen?

„Sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschwerde keine Folge geben, weil sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, sieht das Gesetz gemäß Paragraf 172 StPO die Möglichkeit eines sogenannten Klageerzwingungsverfahrens vor“, schreibt Oberstaatsanwalt Sebastian Murer aus München. Dann würde die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich durch das Oberlandesgericht überprüft werden.

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