Landkreis Rosenheim – Es ist ein unglaublicher Vorfall, der jetzt vor dem Amtsgericht Rosenheim landete. Ein selbstständiger Handwerker hatte in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin verschiedene Videokameras installiert. Nicht nur im Wohnzimmer, sondern auch im Badezimmer, ausgerichtet auf Badewanne, Toilette und Dusche, montierte er diese heimlichen Kameras, die er den Bewohnern als „Uhr“ oder als Feuchtigkeitsmessgeräte erklärte.
Mit Bewegungsmeldern ausgestattet, filmten die Geräte jeweils fünfminütige Sequenzen. Dass er sich selbst mit der Partnerin beim Geschlechtsverkehr filmte, wurde ihm als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und der Persönlichkeitsrechte seiner damaligen Partnerin vorgeworfen. Weit schlimmer wogen jedoch die Nacktaufnahmen seiner 14-jährigen Stieftochter und deren Freundin in der Dusche, die er auf seinem Handy aufbewahrt hatte. 28 solcher Aufnahmen ließen sich nachweisen, was ihm den Vorwurf des Erstellens jugendpornografischer Inhalte einbrachte.
Der Vorsitzende Richter Bernd Magiera erklärte gleich zu Beginn der Verhandlung, dass die Strafgewalt des Strafrichters hier möglicherweise gar nicht ausreicht. Sofern der Angeklagte die Vorwürfe bestreite und die zum Teil jugendlichen Mädchen aussagen müssten, werde er das Verfahren möglicherweise an das Landgericht verweisen.
Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Rafael Botor erklärte für seinen Mandanten, dass dieser umfassend geständig sei. Allerdings sei dessen Motivation keineswegs sexueller Natur gewesen. Vielmehr leide dieser unter einem Kontrollzwang, weswegen er sich bereits in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Weil der Richter darin kein umfassendes Geständnis erkennen konnte, empfahl er dem Verteidiger, sich mit seinem Mandanten erneut zu beraten. Ansonsten sei er gezwungen, die Geschädigten zu vernehmen. Was das für den Angeklagten bedeute, habe er ja bereits ausgeführt.
Im Anschluss erklärte der Verteidiger, dass sein Mandant umfassend geständig sei und eine entsprechende Strafe akzeptiere. Der Angeklagte erklärte, dass er jedoch zu keiner Zeit sexuelle Motive gehabt habe. Er habe – was sicher falsch gewesen sei, wie er jetzt wisse – ausschließlich aus krankhaftem Misstrauen und Eifersucht gehandelt.
Handykonsum des Mädchens als Auslöser?
Was die Stieftochter angehe, so sei deren übermäßiger Handykonsum der Grund für die unangemessene Kontrolle gewesen. Warum sich diese Kontrolle auch auf die Dusche erstreckte, blieb allerdings auch in der Verhandlung unbeantwortet. Jedenfalls waren weitere Zeugenaussagen nun nicht mehr vonnöten.
Die Staatsanwältin blieb jedoch bei ihrer Überzeugung, dass sexuelle Motive zumindest auch eine Rolle gespielt hätten. Als „einfach widerlich“ bezeichnete sie dieses Vorgehen, mit dem der Angeklagte über fünf Jahre hinweg das Vertrauen der Geschädigten missbraucht habe. Der Angeklagte sei von einem üblen Besitzdenken beherrscht. Eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren forderte sie, ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung. Sie könne keine positive Sozialprognose erkennen, da er nach wie vor seine verwerfliche Einstellung bestreite.
Der Verteidiger sah drei wesentliche Punkte zur Entlastung seines Mandanten. Zum einen beweise sein Geständnis echte Reue und Umkehr. Des Weiteren zeige seine eigene Erkenntnis, dass er einer Therapie bedürfe, seinen Willen zur Besserung. Zum Dritten handle es sich nicht wirklich um pornografische Abbildungen, sondern um zufällige, vom Bewegungsmelder verursachte Aufnahmen, die zwar verwerflich, aber dennoch nicht pornografisch seien. Allein dieses Verfahren habe bei seinem Mandanten einen tiefgreifenden Eindruck hinterlassen. Deshalb sehe er eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als durchaus angemessen an.
Der Richter wies die Möglichkeit einer Geldstrafe weit von sich. Selbst wenn man eine sexuelle Motivation verneine, sei der vorliegende Vertrauensbruch so gravierend, dass man an einer Haftstrafe nicht vorbeikomme. Eine Haftstrafe von 22 Monaten sei unumgänglich. Allerdings sehe das Gericht auch, dass der Angeklagte bemüht sei, seine abwegige Einstellung zu korrigieren.
In diesem Bemühen wolle man den Handwerker unterstützen. Deshalb gewähre man ihm eine Bewährungszeit von fünf Jahren, in der er seine Therapie nicht ohne Zustimmung der Therapeuten abbrechen dürfe. Darüber hinaus müsse er 4.000 Euro in Raten an eine gemeinnützige Organisation bezahlen, sodass er allmonatlich daran erinnert werde, dass dies kein Freispruch ist.