Von Komplizen, Tricksern und Mitwissern

von Redaktion

Anwälte, die ihre Mandanten ohne Rücksicht auf Verluste freiboxen, Advokaten, die den Gerichtssaal als Bühne benötigen: Über den Beruf des Strafverteidigers gibt es viele Vorurteile. Was er darf, was er nicht darf – und was er nicht ist: Darüber spricht der renommierte Anwalt Harald Baumgärtl.

Rosenheim – Jüngst, beim Aiblinger Mordprozess um den Tod von Eman E., haben sich die Zaungäste wieder Gedanken machen können: Warum sagt der Angeklagte nichts? Spricht das nicht eindeutig gegen ihn? Warum beteuert er nicht seine Unschuld?

Weil er es nicht muss, sagt Starverteidiger Harald Baumgärtl aus Rosenheim. Ja, sogar, weil er es nicht soll. Er rate seinen Mandanten stets, nichts zu sagen, betont Baumgärtl.

Die OVB-Heimatzeitungen haben mit ihm über Fälle und Gefühle gesprochen. Und über sieben populäre Irrtümer über die Arbeit eines Strafverteidigers.

1
Strafverteidiger sind
Mitwisser

Dass Strafverteidiger Mitwisser ihres Mandanten sind, „das ist ganz verkehrt“, sagt Harald Baumgärtl. Man werde mitunter als „Beihelfer des Täters“ bezeichnet, aber das stimme eben nicht. Vielmehr sei das Recht eines jeden Angeklagten, einen Strafverteidiger zu haben, und es gibt sogar gesetzliche Regelungen, die die Verpflichtung eines gesetzlichen Beistands in bestimmten Fällen vorschreiben.

2
Sie sind überzeugt von der Unschuld

Anwälte müssen nicht von der Unschuld ihres Mandanten überzeugt sein – sonst stünde ein gewisser Prozentsatz von Angeklagten sicherlich ohne Beistand vor Gericht. Juristen sehen das nüchtern, so wie Harald Baumgärtl, der sich die Frage von Schuld oder Unschuld so erst mal nicht stellt.

„Man nimmt sich die Ermittlungsakte, und je nach dem Ermittlungsergebnis wird man dieses Ergebnis mit den Mandanten besprechen.“ Möglicherweise könne man dann die Unschuld feststellen. Oder zumindest manchmal registrieren, dass die Tat so nicht nachweisbar sei. Die schriftlichen Berichte zu den Ermittlungen könnten sogar die zentrale Quelle sein. Dann, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte nichts sagt zur Tat. „Dann muss man sich eben einzig und allein auf die Ermittlungsakte stützen“, sagt Baumgärtl.

3
Pflichtverteidiger werden gratis gestellt

Dass Pflichtverteidiger gratis vom Staat gestellt werden, ist ein weit verbreiteter Mythos. So preiswert macht es der Staat dem Angeklagten nicht. Die Systematik ist folgende: Die Justiz benennt einen Pflichtverteidiger, die Staatskasse übernimmt dann zunächst die etwas geringeren Kosten eines Pflichtverteidigers. Kommt es zur Verurteilung, werden die Kosten dem Verurteilten auferlegt.

4

Nur ein Freispruch ist ein Erfolg

Nein, sagt dazu Harald Baumgärtl. Manchmal sei es schon ein Erfolg, dem Gericht eine andere Perspektive auf einen Sachverhalt nahegelegt zu haben. Oder das Gericht zur Einsicht zu bringen, dass es sich um einen heranwachsenden Täter handelt, der möglicherweise Reifeverzögerungen aufweist und somit nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden muss. So geschehen im Fall des WM-Mörders, den Harald Baumgärtl 2015 verteidigte.

5

Es dürfen auch Tricks angewendet werden

Strafverteidiger dürfen geschickt fragen, ja. Sie dürfen auch mal Beweisanträge stellen, in der Hoffnung, dass sich da Einfallspforten für eine Revision ergeben. Lügen oder tricksen dürfen sie aber nicht, betont Harald Baumgärtl. Auch Strafverteidiger seien „nur an Recht und Gesetz gebunden“, sagt er.

6
Strafverteidiger müssen Show bieten

Dass Verteidiger Show-Talent haben müssen. Dass sie ab und zu auch mal Reden schwingend durch den Gerichtssaal schlendern, vermitteln einem Hollywood-Filme nach Vorlagen von John Grisham oder Serien wie der „Lincoln Lawyer“. In Deutschland ist das ein bisschen anders. Lautstärke führt nicht zum Ziel, ebensowenig große Gesten. Häufig sind Aktenkenntnis, präzise Beweisanträge und geschickte Fragen an die Zeugen ausschlaggebend. Diese Fragen können, wie man beim Eiskeller-Prozess beobachten konnte, schon auch mal bohrend oder quälend sein.

7

Wer schweigt, ist schuldig

„Das ist absolut falsch“, sagt Harald Baumgärtl. Dass ein Mensch vor Gericht steht, legt nahe, dass er möglicherweise schuldig ist. Aber – sein Schweigen darf nicht gegen ihn ausgelegt werden. Im Eiskeller-Prozess schwieg der Angeklagte 47 Prozesstage lang. Auch im Aiblinger Mordprozess äußerte sich der Angeklagte nie zur Sache. Zum Nachteil gereichte ihm eher, was er zuvor gesagt hatte: die üblen Drohungen gegen seine Frau, von denen viele Zeugen zu berichten wussten.