Rosenheim – Trotz der geringen Menge von 0,5 Gramm Marihuana war der staatenlose Asylbewerber, der im niederbayerischen Regen lebt, vor dem Schöffengericht gelandet, denn die Abgabe erfolgte an einen Minderjährigen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Die Anklage ging davon aus, dass der Angeschuldigte dem Mitschüler das Marihuana im Riedergarten in Rosenheim übergeben hatte.
Im Rahmen einer Erörterung hatte die Staatsanwaltschaft am Tatbestand der unerlaubten Abgabe an Minderjährige festgehalten, während für Gericht und Verteidigung eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben denkbar war. Nachdem es sich um eine geringe Menge gehandelt hatte, ging die Anklagevertretung von einem minderschweren Fall aus und forderte eine Bewährungsstrafe von neun Monaten und eine Geldbuße von 500 Euro. Von der Einbeziehung eines im Februar 2016 verhängten Urteils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sollte abgesehen werden.
Der Angeklagte bestritt dagegen, mit Drogen gehandelt zu haben, räumte aber ein, einen Fehler gemacht und sich gutgläubig mit den „falschen Leuten“ abgegeben zu haben: Laut seiner Darstellung hatte er sich im Rahmen seiner Ausbildung zum Blockunterricht in Rosenheim aufgehalten. Nach dem Unterricht habe er mit einem Mitschüler, dessen Alter er nicht gekannt habe, im Salingarten ein Bier getrunken. Dabei habe der Vilshofener erwähnt, dass er „etwas zum Rauchen“ möchte. Da habe er zu einem Jugendlichem, von dem er gewusst habe, dass der mit Betäubungsmitteln handle, den Kontakt hergestellt und sich als Übersetzer betätigt. Zur Übergabe sei man in den Riedergarten gegangen. Er sei zufällig auf der Parkbank in der Mitte gesessen und habe den Stoff nur hinter seinem Rücken weitergegeben. Dabei habe er das Päckchen nur wenige Sekunden in Händen gehalten, doch genau in diesem Moment sei die Polizei eingetroffen.
Beamten der zivilen Einsatzgruppe war die Drogenübergabe auf einem routinemäßigen Kontrollgang aufgefallen. Der Mitschüler hatte die Angaben des Angeklagten bei der Polizei bestätigt.
Verteidiger Konstantin Kalaitzis machte noch einmal deutlich, dass die Abgabe von Marihuana an Minderjährige ein Verbrechen sei. Doch der Gesetzeszweck, das Anfüttern von Minderjährigen zu unterbinden, sei in diesem Fall nicht erfüllt. Sein Mandant habe mit seinem Handeln lediglich ein illegales Geschäft unterstützt. Deshalb bleibe nur die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben übrig. Das Strafmaß stellte er ins Ermessen des Gerichts.
Handel und Besitz nicht nachzuweisen
Das Schöffengericht kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass ein Handeltreiben nicht nachweisbar sei, weil auch der Besitz nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Der Angeklagte habe aber den Kontakt hergestellt und sich der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht. Dafür sei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro angemessen. Unter Einbeziehung des Urteils vom Amtsgericht Viechtach über 40 Tagessätze ergab sich schließlich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen. Der Angeklagte hat das Urteil angenommen.