Rosenheim – „Genehmigt wurde nur ein sogenannter Waschpark zum Selberwaschen, keine klassische automatische Waschanlage, wie sie oft in Verbindung mit Tankstellen errichtet wird“, teilt die Stadtverwaltung auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen mit. Am Oberfeld 2 entständen sieben SB-Waschboxen, ein Freiwaschplatz, diverse Staubsaugerplätze und ein Technik-Container.
Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung
Die Pressestelle der Stadt bestätigt, dass die Genehmigung auf dem Verwaltungswege, ohne Beteiligung des Fachausschusses des Stadtrates, erfolgt ist – am 28. Juli dieses Jahres. Das sei möglich gewesen, weil der Bauantrag komplett den Vorgaben des Bebauungsplans entsprochen habe. Anders als Tankstellen seien sogenannte „Waschparks“ vom Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Oberfeld nicht ausgeschlossen. Deswegen habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt. Möglich gewesen wäre sogar ein sogenanntes „Freistellungsverfahren“. „Im vorliegenden Fall wurde lediglich deswegen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, um schalltechnische Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufnehmen zu können“, nennt die Pressestelle der Stadt als Grund.
Warum wurde das Vorhaben nicht trotzdem dem Baugenehmigungs- und Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt? „Die Verwaltung wurde von der Politik in der Vergangenheit immer wieder aufgefordert, dem Fachausschuss keine Vorgänge vorzulegen, bei denen es wie hier keinen Entscheidungsspielraum gibt“, erklärt die Stadt.
Wie steht sie zur Sorge von Bürgern, die Waschanlage könne auch anderweitig als Treffpunkt genutzt werden – etwa für Vertreter der Tuningszene? Dies befürchten Bürger angesichts der Tatsache, dass illegale Rennen oft auf der Straße Richtung Pfraundorf stattfinden, sich die Autofahrer häufig in der Nähe auf Parkplätzen treffen. „Solche ordnungsrechtlichen Bedenken bieten keine Rechtsgrundlage für eine Versagung der beantragten Genehmigung, erst recht nicht, wenn, wie hier der Fall, ein Anspruch auf Genehmigung besteht“, argumentiert die Stadt.
Um einer etwaigen außerplanmäßigen Nutzung des Geländes vorzubeugen, habe die Stadtverwaltung vorsorglich folgende Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen: „Durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Absperren des Betriebsgeländes) ist sicherzustellen, dass keine sonstigen Aktivitäten stattfinden.“ Die Kommune geht jedoch nicht davon aus, dass es zu kritischen Nutzungen kommt. Die bisherigen Erfahrungen mit solchen Waschplätzen wie etwa in der Rosenheimer Chiemseestraße, in Kolbermoor sowie in Raubling würden diese Sorge als unbegründet erscheinen lassen, heißt es abschließend.
Kaum Einfluss, wenn die Vorgaben eingehalten werden
Die Diskussion um das Gewerbegebiet Oberfeld zeigt eine Grundproblematik: Die noch freien Flächen sind nicht im Eigentum der Stadt. Ihr Einfluss ist deshalb gering, wenn die Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Ansiedeln dürfen sich nur produzierendes und verarbeitendes Gewerbe, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe – kein Einzelhandel, keine Tankstellen.
Das Ziel der Stadt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, wird durch renommierte Unternehmen wie dem Institut für Fenstertechnik (IfT), den Wendelstein-Werkstätten oder dem US-Unternehmen UL, das derzeit baut, erfüllt – freilich nicht von einem Autowaschpark im Selbstbedienungsmodus.