Rosenheim – Seit 2013 müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden.
Von der neuen Vorschrift waren zunächst nur Neubauten betroffen, für bestehende Wohnungen wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Diese endet zum Jahreswechsel. Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Rauchwarnmelder in allen Wohnungen nachgerüstet sein.
Dabei dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DINEN14604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Bei Bedarf können die Geräte auch mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden, teilt die Stadt mit.
Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern und Bewohnern, also etwa den Mietern. In der Regel aber übernehmen auch diese Verpflichtung die Eigentümer oder die Hausverwaltungen. Die Stadt rät, entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
Das Bayerische Innenministerium hat unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zu Rauchwarnmeldern veröffentlicht. Auch auf den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbandes Bayern (LFV Bayern) sind Infos abrufbar.re