Rosenheim – Viele Narren lassen während der Faschingszeit ihr Auto stehen und fahren mit dem Rad. Hierbei gilt es Regeln zu beachten, appelliert Mario Stürzl, Vorsitzender des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) Rosenheim.
Die Verkleidungen dürfen weder das Sichtfeld noch die Hörfähigkeit des Radfahrers einschränken. Wer sein Radl passend zum Kostüm dekorieren will, muss darauf achten, dass dieses weiterhin verkehrstauglich ist. Lichter und Reflektoren sollten sichtbar sein, blinkende Lichter sind nicht erlaubt. Die Verkleidung Rad fahrender Narren darf nicht in die Speichen geraten, so Stürzl.
Die Narren sollten ihr Rad mit einem soliden Schloss sichern und an fest installierten Anlehnparkern befestigen. Diese können während der Faschingszeit nicht abmontiert werden.
Auch wenn sich Gepäckträger oder Lenker anbieten, dürfen keine Personen auf dem Fahrrad mitgenommen werden, erläutert der ADFC. Eine Ausnahme stellen Kinder bis sieben Jahre dar, die auf dem Kindersitz oder im Anhänger Platz nehmen.
Übrigens: Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als fahruntauglich und müssen mit einer Geldstrafe und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen, die den Entzug des Führerscheins und ein Radfahrverbot zur Folge haben kann. Bei auffälligem Fahrverhalten drohen bereits ab 0,3 Promille Geldbußen und zwei Punkte in Flensburg, warnt Stürzl.re