Aus dem Gerichtssaal

Täterbeschreibung war zu dürftig

von Redaktion

Hat ein 24-jähriger Türsteher einen 23-jährigen Rosenheimer verprügelt oder nicht? Diese Frage musste jetzt das Amtsgericht Rosenheim klären. Zugrunde lag ein Strafbefehl gegen den Türsteher, gegen den dessen Verteidiger Beschwerde eingelegt hatte.

Rosenheim – Die Prügeltat soll am 18. August 2017 gegen 23 Uhr vor dem Nachtlokal in der Adelzreiterstraße passiert sein, als der Rosenheimer versuchte, in das Lokal zu gelangen. Ein daraufhin ergangener Strafbefehl sollte den Türsteher für sieben Monate hinter Gitter bringen. Der Mann war bereits einschlägig vorbestraft. Dessen Verteidiger legte jedoch gegen den Strafbefehl Beschwerde ein: So traf man sich nun vor Amtsrichter Wolfgang Fiedler wieder. Dort verweigerte man zunächst jegliche Einlassung.

Das Tatopfer berichtete dann seine Version dieses Abends. „Nachdem er mich nicht in das Lokal gelassen hatte, aus völlig fadenscheinigen Gründen, war ich ärgerlich und habe meine Zigarettenkippe in seine Richtung geschnippt. Die hat ihn wohl am Hinterkopf getroffen, daraufhin ist er völlig ausgetickt“, erklärte er. Der Türsteher habe ihn dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen, habe mehrmals mit dem Knie gegen seinen Körper gestoßen und schließlich noch mit dem Schuh nachgetreten. Erst dann habe der Mann von ihm abgelassen. „Ich habe ihm vorher wohl auch etwas Unfreundliches gesagt, aber nichts, was eine solche Behandlung rechtfertigen könnte.“ Der Rosenheimer erklärte zudem, dass er vorher niemals Hausverbot erhalten habe. Und: An jenem Abend hätte er zuvor lediglich drei Weißbier getrunken und sei nicht einmal angetrunken gewesen.

Zeuge: Tatopfer hat

in mehreren Lokalen Hausverbot

Ein Augenzeuge, der mit dem Tatopfer an diesem Abend unterwegs gewesen war, berichtete, dass das Tatopfer in mehreren Rosenheimer Lokalen Hausverbot habe. Das rühre auch daher, weil sich der 23-Jährige häufig über den unzureichenden Alkoholgehalt bei diversen Mixgetränken beschwere. Überhaupt sei er einer, der gerne herumstänkere. Und ja, er habe gesehen, dass der Türsteher auf das Tatopfer eingeschlagen und getreten habe. Aber er könne nicht sagen, ob das der Angeklagte gewesen sei. Nur eines wisse er mit Gewissheit: Jener Türsteher, der zugeschlagen hatte, habe am rechten Oberarm ein deutlich sichtbares Tattoo getragen. Ebenso erklärte der Augenzeuge, man sei von einem Irish-Pub gekommen, wo man sich ein Guinness und einen Whisky gegönnt habe.

Der Sachbearbeiter der Rosenheimer Polizeiinspektion erklärte als Zeuge, dass das Tatopfer erst am Folgetag Anzeige erstattet habe. Dabei sei die Täterbeschreibung äußerst dürftig gewesen. Nach dieser Beschreibung habe ein Kollege des angeklagten Türstehers erklärt, dass dieser es wohl gewesen sein müsse. Die Ermittlung habe sich dann durch die erheblichen Einsatzzeiten und Zusatzdienste während des nachfolgenden Herbstfestes hingezogen.

Zusammenfassend erklärte der Staatsanwalt, dass einzig das Tatopfer den Angeklagten wiedererkannt haben wollte. Das Opfer habe sich jedoch teilweise widersprochen, teilweise gar gelogen. Das angeführte „südländische Aussehen“ könne als alleiniger Beweis nicht gelten. Und ein Tattoo, das der durchaus glaubhafte Begleiter gesehen hatte, das aber bei dem Angeklagten völlig fehle, weise auf einen anderen Täter hin. Aus diesem Grunde beantrage er, den Angeklagten freizusprechen.

Dessen Verteidiger stimmte mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft überein. Der Portugiese wurde freigesprochen.

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