Rosenheim – Mit starken Schmerzen am Kopf ist für eine Rosenheimerin ein Septembertag vor zwei Jahren zu Ende gegangen. Sie war von der Schließschranke an der Ausfahrt der „Kuko“-Parkgarage in Rosenheim getroffen worden. Jetzt wurde der Unfall vor Gericht verhandelt. Denn die Frau hatte auf Schmerzensgeld geklagt. Außerdem wollte sie die Anwalts- und Prozesskosten erstattet haben. Alles zurückverzinst auf den Tag des Unfalls.
Das Unglück ereignete sich am 20. September 2016. An diesem Tag hatte die Rosenheimerin in der Parkgarage unter dem „KuKo“ ihren Wagen abgestellt, um unter anderem bei der Raiffeisenbank an der Kufsteiner Straße ihre Bankgeschäfte zu erledigen.
Ausgang wäre
ein Umweg gewesen
Weil für sie der offizielle Ausgang einen kleinen Umweg bedeutet hätte, lief sie hinter einem Auto her, das gerade die Parkgarage verließ. Sie wollte unter der geöffneten Schranke hindurch laufen. Sei es, dass sie zu langsam gegangen war, sei es, dass sie die Schließgeschwindigkeit der Schranke unterschätzt hatte: Jedenfalls traf die Schranke sie am Kopf. Die Rosenheimerin erlitt an Stirn und Gesicht erhebliche Verletzungen. Dafür wollte sie nun von der Stadt Rosenheim, die die Parkgarage unter dem „Kuko“ betreibt, Schmerzensgeld. Die Stadt lehnte eine solche Zahlung ab und in der Folge kam es zur Zivilklage vor dem Amtsgericht in Rosenheim.
Der Anwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Max van der Leeden, sagte, es sei nicht hinnehmbar, dass zur Zeit des Unfalls kein Warnschild oder Verbotsschild die Fußgänger vom Verlassen durch die Ausfahrt abgehalten habe. Dies sei eine Nachlässigkeit, derentwegen seiner Mandantin sehr wohl eine Wiedergutmachung zustünde.
Der zuständige Hausmeister, der als Zeuge aussagte, gab an, dass sich direkt vor dem offiziellen Ausgang für die Benutzer der Parkgarage ein unübersehbares Hinweisschild zum Ausgang befinde. Zudem wiesen an jeder Säule in der Garage Pfeile unübersehbar auf den richtigen Ausgang hin. Und nicht zuletzt sei an der Schranke ein Schild angebracht, das Fußgängern dort den Ausgang verbiete. Die Ein- und Auslassschranken und der Induktions-Mechanismus würden regelmäßig gewartet. Die Schranke sei nicht defekt gewesen und könne daher auch nicht der Grund für den Unfall gewesen sein, sagte der Hausmeister. Warum dann an der Ausfahrt ein schmaler Steg für Fußgänger angelegt sei, wollte der Anwalt der Klägerin wissen. Dieser Steg, so erklärte der Hausmeister, sei ein gesetzlich vorgeschriebener Notweg. Keinesfalls aber ein ordentlicher Ausgang für Fußgänger.
Bewusst
in die Gefahrenzone
Die Vertreterin der Stadt, Rechtsanwältin Constanze Stichter, wies darauf hin, dass die Klägerin diesen Weg nicht benutzt haben konnte, denn sonst hätte sie von der Schranke nicht getroffen werden können.
Der Richter wies die Klage zurück. Der Klägerin sei zuzumuten, dass sie den ordentlichen Ausgang aus der Parkgarage benutzt. Auch sei es gängige Lebenserfahrung, dass eine solche Ausfahrt samt Schranke eine Gefahrenzone darstellen könne. Dazu sei es nicht erforderlich, dass explizit verboten werde, die Ausfahrt als Fußgänger zu nutzen. Mit dem Schlag gegen den Kopf habe die Geschädigte also rechnen müssen. Sie träfe daher große Mitschuld an den Verletzungen, die sie sich zugezogen hatte. Die Stadt Rosenheim als Betreiber der Parkgarage sei daher von jeder Haftung freizusprechen, urteilte der Richter. Theo Auer