Einfach daheimbleiben: Keine gute Idee

von Redaktion

Der Gesetzgeber regelt, wie sich der Arbeitnehmer verhalten muss und wann Eltern bei den Kindern sein können

Landkreis – Richtig knifflig wird es, wenn der Schnee den Weg zur Arbeit erschwert, der Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint. Oder auch, wenn – wie gestern – an Schulen der Unterricht ausfällt, Kinder daheimbleiben können, während die Eltern arbeiten müssen. Und was müssen eigentlich Urlauber beachten? Ein Querschnitt über die Rechtslage:

• Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das „Wegerisiko“. Er muss dafür sorgen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Das heißt, er muss eventuelle Verzögerungen einplanen, wenn sie ihm 24 Stunden vor Arbeitsantritt bekannt sind. Also: Besser früher losfahren und pünktlich ankommen. Oder nachfragen, ob es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten. Wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, kann der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten. Ausnahmen für ein solches Einbehalten des Lohns sind unter anderem ein Autounfall oder der Todesfall im engsten Familienkreis. Auch eine Hochzeit oder ein Arztbesuch gelten als solche Ausnahmen. Schlechtes Wetter hingegen ist keine Ausnahme. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Allerdings gibt es auch Tarifverträge, die es anders regeln. Daher sollten Arbeitgeber immer zunächst den Tarifvertrag prüfen, ehe sie Lohn kürzen. Eine andere Möglichkeit wäre es, mit dem verspäteten Arbeitnehmer zu klären, ob und wann er die versäumte Arbeitszeit nachholen kann. Abmahnungen sind nur in krassen Ausnahmefällen erlaubt. Dies teilt Rechtsanwalt Wolfgang Müller aus Rosenheim mit.

• Im Landkreis ist an einigen Schulen der Unterricht ausgefallen. Während sich die Kinder freuten, blieb an den Eltern die Frage nach der Betreuung hängen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass berufstätige Eltern in einem solchen Fall nicht einfach zu Hause bleiben dürfen, meldet Müller. Denn der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft einbringen, ganz gleich, ob es eine Betreuung für das Kind gibt oder nicht. Ist das Kind krank, dann dürfen Mutter oder Vater daheimbleiben, wenn sich keine andere Betreuungsmöglichkeit findet. Diese Position stärkt das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich ein Elternteil beziehen kann. Es gilt dann, wenn eine Betreuung unter keinen Umständen zu finden ist. Wer von diesem Recht Gebrauch machen möchte, muss sich umgehend beim Chef melden. Eine andere Möglichkeit, um daheim beim Kind zu bleiben, ist es, kurzfristig Urlaub zu nehmen. Allerdings ist der Arbeitnehmer dann vor allem auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, denn der muss den Urlaub ja genehmigen.

• Wer Urlaub in der Region gebucht hat und etwa aufgrund von Lawinengefahr nicht aktiv sein kann, der muss wissen: Erst wenn die höchste Lawinenstufe, Stufe 5, angekündigt ist, gilt dies als „höhere Gewalt“, und nur dann gibt es überhaupt die Möglichkeit, die Reisekosten zurückzufordern, meldet die ARAG. Dies gilt auch, wenn der Urlaubsort gar nicht erst erreicht werden kann. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren, raten ARAG-Experten. Andernfalls sind Urlauber auf die Kulanz des Reiseveranstalters oder Hoteliers angewiesen, wenn sie kurzfristig von der Reise zurücktreten wollen. Wer eingeschneit wird und nicht abreisen kann, muss ausharren. Der Veranstalter hat in der Regel nicht die Pflicht, für den Rücktransport zu sorgen. Einfach mal den Hubschrauber zu bestellen, ist also keine gute Lösung. Außer man zahlt selbst. Auch die Kosten für Verpflegung und Unterbringung müssen die Urlauber selbst tragen. Und: Auch für den Skipass gibt es keine Entschädigung, teilt die ARAG mit.

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