Domino mit Drogen

von Redaktion

Aus dem Gericht Rosenheimer unterwegs mit Amphetaminen und Cannabis

Rosenheim – Vor dem Schöffengericht in Rosenheim unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Fiedler fand sich der 25-jährige Logistiker wieder, der im Jahre 2017 geglaubt hatte, nur mit Hilfe von Amphetaminen und MDMA, bekannt auch als „Ecstasy“, die Partys besser und länger genießen zu können.

Im angeblich anonymen „Darknet“ – dem verschlossenen Teil des Internets – wollte er die Drogen beschaffen. Dies hatte zunächst auch funktioniert. Ein halbes Pfund Amphetamin und zehn Gramm Ecstasy wurden ihm per Post geliefert.

Nicht bedacht hatte er wohl den Dominoeffekt, den alle Handelsbeziehungen im Bereich der illegalen Betäubungsmittel aufweisen, sobald ein Glied dieser Kette auffliegt.

Beim Großhändler fündig geworden

So geschehen auch in diesem Fall. Der Produzent der Drogen flog auf, mit ihm sein „Großhändler“ und bei diesem fanden sich die Unterlagen des Angeklagten. Dieser befand sich zu dieser Zeit auf einem echten Drogentrip. Ohne festen Wohnsitz orderte er die zweite Lieferung an die Adresse eines ehemaligen Arbeitskollegen. Nachdem der Lieferant aufgeflogen war, geriet nun auch der unschuldige, vorgeschobene Adressat in das Visier der Drogenfahndung. Ohne dass der jemals etwas mit dieser Szene zu tun gehabt hätte, musste er nun Beschuldigungen, Hausdurchsuchungen und alle damit verbundenen Misshelligkeiten ertragen.

Vor Gericht ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger Dr. Markus Frank ein umfassendes Geständnis abgeben. Zwischenzeitig sei er wieder in die bürgerliche Normalität zurückgekehrt. Drogen seien bei ihm nun überhaupt kein Thema mehr. Er habe nun eine ordentliche Anstellung und auch einen festen Wohnsitz bezogen.

Suchtproblematik nicht mehr vorhanden

Dem psychiatrischen Sachverständigen, Landgerichtsarzt Fredi Watzlawik, konnte er glaubhaft nachweisen, dass er sich von der Drogenszene gelöst habe und auch keinerlei Suchtproblematik vorhanden sei. Somit war die Notwendigkeit eines Maßregelvollzuges nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch nicht gegeben.

Der Staatsanwalt stellte in seinem Plädoyer fest, dass es sich bei dem Angeklagten – entgegen der ursprünglichen Anklage – wohl nicht um einen Drogenhändler handle. Das deutliche Haargutachten habe den erhöhten Drogenkonsum in der fraglichen Zeit bestätigt. So sei der Angeklagte wohl nur wegen des Besitzes von Betäubungsmittel zu verurteilen. Er beantragte eine Haftstrafe von zwei Jahren, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Der Verteidiger stimmte dieser Beweisführung zu, hielt aber eine Strafe von einem Jahr mit Bewährung für ausreichend.

Das Schöffengericht urteilte ein Jahr und zehn Monate, die es zur Bewährung aussetzte. Es zeigte sich überzeugt, dass der Angeklagte sich diese Verurteilung zur Mahnung dienen lassen würde und in Zukunft die Finger von Drogen ließe.

Artikel 9 von 11