Rosenheim – Kaum war ein 21-jähriger Mann aus Afghanistan im Juni 2018 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Jugendarrest und Arbeitsauflagen verurteilt worden, hatte er erneut an einen Rosenheimer (17) Cannabis verkauft. Der war mit den Drogen erwischt worden und benannte den Angeklagten anschließend bei der Polizei als seinen Dealer.
Auflagen zögerlich nachgekommen
Somit fand er sich nun erneut vor dem Jugendschöffengericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur wieder. Der war sichtlich wenig erfreut, den jungen Mann schon wieder auf der Anklagebank zu sehen. Zumal der 21-Jährige Erziehungsauflagen aus dem vorhergehenden Urteil nur zögerlich nachgekommen war.
Darüber hinaus bestritt er die neuerlichen Vorwürfe, obwohl ihn Zeugen präzise beschrieben hatten und sogar genaue Details zu seinem Wohnort, wo der Handel abgewickelt worden war, machen konnten.
Kennengelernt hatten sich Dealer und Kunde im Rosenheimer Salinpark. Weil der Afghane zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt war, wurde die Anklage vor dem Jugendschöffengericht verhandelt. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe berichtete, dass der Angeklagte lediglich zwei Monate in Afghanistan eine Schule besucht habe und ein Analphabet sei.
Um als abgelehnter Asylbewerber arbeiten zu können – er hätte eine Anstellungsmöglichkeit – muss er zumindest eine Geburtsurkunde oder andere personenbezogene amtliche Papiere vorlegen. Dies war ihm bislang nicht möglich. Damit seien seine Zukunftsaussichten eingeschränkt. Sie beantragte, wegen nicht ausschließbarer Reifeverzögerungen für ihn Jugendrecht anzuwenden.
Der Staatsanwalt beklagte, dass der Angeklagte das Gericht erkennbar belogen habe. Das sei zwar sein gutes Recht, könne ihm aber keinesfalls hilfreich angerechnet werden. Dazu komme, dass die Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung ganze zwei Monate betragen habe. Von Einsicht und Reue könne bei ihm keinesfalls die Rede sein.
Drogenscreening beantragt
Er beantragte eine Einheitsjugendstrafe von elf Monaten, die er ein letztes Mal zur Bewährung ausgesetzt sehen wollte. Eine gemeinnützige Arbeitsauflage und Drogenscreenings sollten ihn von weiteren Straftaten abhalten. Andernfalls würde er dann eben ins Gefängnis gehen.
Der Angeklagte, der anwaltlich nicht vertreten war, erklärte, dass er eigentlich arbeiten wolle. Das Schöffengericht entsprach den Anträgen des Staatsanwaltes, unterstellte ihn aber zusätzlich der Aufsicht eines Bewährungshelfers.