Drogenhandel bringt Frau in den Knast

von Redaktion

Rosenheimerin (40) konsumiert und verkauft Marihuana – 16 Monate Gefängnis

Rosenheim – Das Schöffengericht Rosenheim hat eine 40-jährige Rosenheimerin wegen des Besitzes und des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Frau muss für ein Jahr und vier Monate ins Gefängnis. Außerdem muss sie einen sogenannten Tatertrag in Höhe von 1275 Euro zahlen.

Vor dem Amtsgericht machte die 40-Jährige keine Angaben zur Sache. Bei der Polizei und auch beim medizinischen Gutachter hatte sie den Besitz von 146 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum jedoch eingeräumt. Der Stoff sowie 1275 Euro Bargeld und weitere Rauchutensilien waren in ihrer Wohnung gefunden worden.

Nach der offiziellen Vernehmung habe die Frau bei einem Gespräch auf dem Polizeihof erzählt, dass sie sich immer, wenn sie Geld habe, 500 Gramm Marihuana in München besorge und dafür 1200 Euro bezahle, sagte der ermittelnde Polizeibeamte. Dabei habe die Frau zudem erwähnt, dass sie täglich zehn Gramm des Betäubungsmittels konsumiere und den Stoff auch weiterverkaufe. Ein Kollege habe die Äußerungen, die für das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Stefan Tillmann verwertbar waren, ebenfalls gehört. Namen habe sie nicht genannt. Ihr Handy sei mit nur acht Telefonnummern erstaunlich sauber gewesen und die Ermittlungen in Bezug auf den Händler in München hätten nichts gebracht, berichtete der Beamte.

Anwohner riecht

Marihuana

Anscheinend habe die Festnahme die Angeklagte aber nicht sonderlich beeindruckt, stellte der Richter fest und verlas auszugsweise den vorläufigen Ermittlungsbericht zu einem neuen Verfahren, das jedoch gesondert verhandelt wird und keinen Einfluss auf das Strafmaß hatte. Demnach hatte ein Anwohner im Juni Anzeige erstattet, weil seine Nachbarn schwunghaften Handel mit Rauschgift betrieben. Der Anwohner gab an, häufiger eine schwarze Limousine mit zwei südländisch aussehenden Männern vor dem Haus und täglich mehrere Jugendliche beobachtet zu haben. Die kämen zur Wohnung, die die Angeklagte gemeinsam mit ihrem 20-jährigen Sohn bewohne, würden kurz pfeifen, danach die Wohnung betreten und schnell wieder verlassen. Der Anwohner beschwerte sich darüber hinaus, dass er kaum noch lüften könne, weil seine Nachbarn den ganzen Tag über Rauschgift auf der Terrasse rauchten.

Laut des vorläufigen Ermittlungsberichts wurden bei einer daraufhin durchgeführten Wohnungsdurchsuchung mehr als 500 Gramm Marihuana und 4000 Euro sowie ein Baseballschläger gefunden. Bei dem neuerlichen Vorfall wurden Mutter und Sohn festgenommen. „Mein Sohn hat nichts mit der Sache zu tun, beteuerte die 40-Jährige, die mittlerweile in Untersuchungshaft sitzt. Nach Aussage des medizinischen Gutachters hat die Angeklagte angegeben, dass ihr Cannabis guttue, sie aber keinen Suchtdruck verspüre. Sie könne jederzeit aufhören. Wenn das Geld nicht reiche, dann weiche sie auf Alkohol aus. Aus Sicht des Gutachters ist die Angeklagte trotz ihres erheblichen Betäubungsmittelkonsums nicht in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Es gebe keine Hinweise auf psychopathologische Störungen oder eine schwere Cannabisintoxikation. Aus medizinischer Sicht war die Angeklagte voll schuldfähig und es gab keine Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Für die Anklagevertretung war der Tatnachweis geführt, und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten tat- und schuldangemessen. Zudem wurde die Einziehung des aufgefundenen Geldbetrags gefordert. Die Angeklagte habe den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt, der hohe Eigenkonsum sei aber allein durch das geringe Einkommen nicht zu finanzieren, resümierte der Staatsanwalt.

Eigenbedarf

und Handel

Verteidigerin Gabriele Sachse sah dagegen nur den Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmittel bestätigt. Für den Handel gebe es keinen Nachweis. Ihre Mandantin habe sehr viel selbst konsumiert und das Marihuana manchmal nicht gewinnbringend weitergegeben. Hier sei die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausreichend, die zur Bewährung ausgesetzt werden solle. Zudem plädierte die Verteidigerin dafür, auf die Einziehung des Tatertrags zu verzichten, weil das Geld nicht vom Weiterverkauf stamme.

Das Schöffengericht blieb in der Strafhöhe unter der Forderung der Anklage, war aber ebenfalls davon überzeugt, dass etwa die Hälfte der Drogen für den Handel bestimmt waren. Belastbare Indizien dafür seien beispielsweise die Frage nach der Finanzierung des Eigenkonsums, die Aussage des Polizeibeamten, entsprechende Utensilien wie Feinwaage und Tütchen sowie die Ermittlungen und der Zeuge des neuerlichen Verfahrens.

Daraus ergebe sich auch, dass es keine günstige Sozialprognose gebe und damit verbunden, keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Das aktuelle Verfahren habe die Angeklagte nicht dazu gebracht ihr Verhalten zu ändern. Das Gericht gehe davon aus, dass das Geld aus dem Betäubungsmittelverkauf stamme und sei deshalb einzuziehen, hieß es in der Urteilsbegründung.

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