Rosenheim – 800 Euro für eine Unaufmerksamkeit: Diesen Betrag muss ein 25-jähriger Mann aus Rosenheim jetzt zahlen, weil er vergessen hatte, das Versicherungskennzeichen an seinem Roller zu wechseln. Vor Gericht landete der Fall jetzt, da der junge Mann Einspruch gegen einen Strafbefehl in Höhe von 2500 Euro eingelegt hatte.
Seinen Roller hatte der 25-Jährige bei den Eltern in der Rosenheimer Innenstadt stehen. Er selbst benutzte diesen nach eigenen Angaben so gut wie nie. Auch der Vater, dem er das Gefährt überlassen hatte, war nach Angaben des 25-Jährigen schon lange nicht mehr damit gefahren.
Polizei interessiert sich fürs Gefährt
Am Abend des 31. Mai schnappte er sich das Gefährt, um damit zum Weinstraßenfest zu fahren. Als sich die Besatzung eines Streifenwagens plötzlich für seinen Roller interessierte, sprach er die Beamten an und fragte nach, ob es mit dem Fahrzeug Probleme gäbe. Zudem machte er keinen Hehl daraus, dass er mit dem Roller gerade gefahren sei.
Die Polizisten eröffneten ihm, dass ihn eine Anzeige erwarte, da er kein aktuelles Versicherungsschild am Roller befestigt hatte und der Versicherungsschutz bereits seit zwei Monaten abgelaufen war. Erkennbar an den Farben der Kennzeichen. Denn der Roller hatte noch ein blaues Kennzeichen für 2018 angeschraubt, und nicht das aktuelle in Grün. Die Folge: Ein Strafbefehl über 2400 Euro.
Rechtsanwalt Salvatore Barba erhob dagegen Einspruch, weshalb sich der 25-Jährige und sein Rechtsbeistand nun vor dem Amtsgericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Fiedler wiederfanden.
Auch vor Gericht bestritt der Rosenheimer nicht, dass er mit dem Fahrzeug gefahren war. Allerdings erklärte er auch, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Roller zu diesem Zeitpunkt unversichert war. „In diesem Bewusstsein hätte ich wohl kaum die Polizisten selber angehalten und die Fahrt so offen eingestanden“, sagte der junge Mann vor Gericht.
Nachdem der Polizist als Zeuge diesen Sachverhalt so bestätigte, stellte Richter Fiedler fest, dass die gefahrene Strecke keinen Kilometer umfasste. Außerdem hatte der Angeklagte bereits am folgenden Werktag ein aktuelles Versicherungskennzeichen erworben.
„Eine Fahrlässigkeit bleibt es auf jeden Fall“, konstatierte der Richter. Er schlug jedoch vor, gegen Bezahlung eines Bußgeldes das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Mit einer Buße von 800 Euro waren alle Beteiligten einverstanden.