Handy-Diebstahl führt ins Gefängnis

von Redaktion

Rosenheimer Wiederholungstäter verwirkt vor Gericht seine bisherige Bewährung

Rosenheim – Einen 36-jährigen Rosenheimer verurteilte das Amtsgericht Rosenheim jetzt zu einer Haftstrafe, weil er ein Handy geklaut hatte.

Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, hatte das Gericht davon abgesehen, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Seine seit über zehn Jahren bestehende Drogenabhängigkeit brachte den arbeitslosen Mann und die daraus resultierende Beschaffungskriminalität immer wieder vor Gericht. Zuletzt 2016, wo ihm aufgrund der offenen Bewährung das Gericht lediglich eine Geldstrafe auferlegt hatte.

Zwei Diebstahlsdelikte brachten ihn jetzt aber erneut vor den Kadi. So habe der Mann laut Staatsanwaltschaft am 26. August 2018 in der Fischhalle eine Trinkgeld-Spardose mit 200 Euro Inhalt entwendet, am 5. Oktober 2018 im Salingarten dann ein Handy gestohlen.

Den ersten Vorwurf bestritt der Angeklagte energisch. Niemals in seinem Leben habe er dieses Geschäft auch nur betreten, geschweige denn dort etwas gestohlen. Ein Mitarbeiter berichtete, dass diese Spardose am Tresen gestanden habe, wo gleichzeitig Restaurant und Fischverkauf betrieben worden sei. An diesem Sonntag sei die Tür nur der Reinigung halber offen gestanden. Als Beweis gegen den Angeklagten dienten Videoaufnahmen einer Überwachungskamera.

In Sachen Handydiebstahl berichtete der Bestohlene, ein 44-jähriger, ebenfalls drogenabhäng, der Angeklagte habe neben im auf der Parkbank gesessen. Nachdem er sich zum Rosenheimer Bahnhof begeben habe, sei ihm aufgefallen, dass er sein Handy vermisse. Er sei zum Salinpark zurückgeeilt, habe sein Handy jedoch nicht mehr gefunden.

Auf dem Weg zurück zum Bahnhof sei er auf den Angeklagten gestoßen. Er hätte ihn mit dem Verdacht konfrontiert, dass der sein Handy an sich gebracht hätte. Daraufhin habe der Angeklagte fliehen wollen. Weil er selber aber lauthals auf den Dieb aufmerksam gemacht habe, sei er von einem Dritten festgehalten worden. Erst dann habe der Angeklagte das Handy heraus gegeben. Allerdings habe die SIM-Karte gefehlt, sodass viele seiner Familienfotos verloren seien. Diese Version bestätigte ein Unbeteiligter, der den Flüchtenden aufgehalten hatte.

Gutachten angefordert

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Markus Frank, erklärte, dass sein Mandant intensiv darauf beharre, niemals in dieser Fischhalle gewesen zu sein. Daher müsse er drauf bestehen, die Videoaufnahme im Original einzusehen und regte ein Gutachten an. Dazu brachte der Sachbearbeiter der Kriminalpolizei ein geeignetes Gerät mit. Dabei stellte sich heraus, dass der dort abgebildete Täter fraglos eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten hatte. Andererseits würden mehrere Merkmale auch Verschiedenheiten anzeigen.

Weil diese für einen Freispruch nicht erheblich genug schienen, aber ein entsprechendes Gutachten der Kosten und des Zeitaufwandes wegen nicht angemessen erschien, beantragte der Staatsanwalt auf Anregung des Gerichtes die Einstellung dieses Teils des Verfahrens.

Beim zweiten Vorwurf – dem Diebstahl des Handys – war der Rosenheimer dann auch geständig, allerdings garniert mit einer Ausrede: Zum einen sei ihm zwei Tage vorher – ebenfalls im Salinpark – sein eigenes Handy entwendet worden. Zum anderen habe er, nachdem er dieses herrenlose Handy entdeckt hatte, angeblich eine Viertelstunde auf den Besitzer gewartet und erst dann dessen SIM-Karte entfernt, weggeworfen du durch eine eigene ersetzt. Die habe er dann auch im Gerät belassen, als er es zurückgegeben hatte.

Der Staatsanwalt beantragte den Angeklagten mit acht Monaten Gefängnis zu bestrafen. Nicht nur, weil der ein „unverbesserlicher Dieb“ sei, sondern weil er dazu einschlägig und unter offener Bewährung gehandelt habe.

Der Verteidiger verwies darauf, dass man die Tat seines Mandanten auch als Unterschlagung einer Fundsache bewerten könne, die erheblich milder zu bestrafen sei. Außerdem habe es sich bei dem Gerät um eine eher „minderwertige Sache“ gehandelt, so dass es bei diesem Vorwurf mit einer Geldstrafe sein Bewenden haben könne. Dem Verteidiger war klar, dass sein Mandant – wenn eine unbedingte Strafe ausgesprochen würde – dieser auch die Reststrafen aus der vorausgegangenen Bewährung würde absitzen müssen.

Genau dies aber machte Richterin Julia Haager dem Angeklagten zum Vorwurf. Eben weil diesem hätte bewusst sein müssen, dass er damit auch seine Bewährung verspiele, konnte sie sich die Interpretation des Verteidigers nach eigenen Angaben nicht zu eigen machen.

Zwar setzte sie die Strafe wegen des geringen Wertes nur mit vier Monaten Haft an. Weil sie diese jedoch nicht mehr zur Bewährung aussetzen wollte, wird der Verurteilte nun auch die offenen Bewährungen absitzen müssen.

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