Böse Folgen eines Diebstahls

von Redaktion

Zwei Männer entwenden eine Geldtasche – und müssen berufliche Folgen fürchten

Rosenheim – Fasching kann lustig sein, muss aber nicht. Auch für zwei Männer aus dem nördlichen Landkreis Rosenheim endete ein Besuch in einem Rosenheimer Nachtclub am Faschingsdienstag keineswegs spaßig. Daran aber waren sie ganz allein schuld. Nun mussten sie sich vor Gericht verantworten.

Die beiden Männer trafen sich als Angeklagte vor dem Amtsgericht in Rosenheim und vor der Vorsitzenden Richterin Julia Haager wieder. Der 23-jährige Industriemechaniker und der mitangeklagte 29-jährige Beamte hatten sich wegen Diebstahls zu verantworten, denn sie hatten in dem Nachtclub eine Geldtasche mit Bedienungsgeld gestohlen.

Sorge vor Verlust
des Beamtenstatus

Da die beiden Männer das Geld aber umgehend zurückerstattet hatten, war gegen sie lediglich ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von weit über 100 Tagessätzen ergangen. Was aber zu großen Sorgen bei den beiden Missetätern führte. Denn der Beamte befürchtete disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus. Der Jüngere wiederum, der über die Berufsoberschule die Hochschulreife anstrebt, musste fürchten, dass eine solche Strafe ein Zulassungshindernis sein könnte. Deshalb ließen sie von ihren Verteidigern, Rechtsanwalt Harald Baumgärtl und Rechtsanwalt Christian Gerber, gegen die jeweiligen Strafbefehle Einspruch einlegen. In der Sache selbst waren sie allerdings geständig. Der Einspruch war daher lediglich auf die Strafhöhe beschränkt.

In einem Rechtsgespräch waren die Verteidiger bemüht, eine Verständigung herbeizuführen, bei der eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erreicht werden könnte, weil diese dann nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis erscheinen würde. Dazu war der Staatsanwalt aber nicht zu überreden.

Weil die Schadenswiedergutmachung des Diebstahls bereits im Strafbefehl berücksichtigt worden sei, beharrte er bei dem Älteren auf 150 Tagessätze zu 60 Euro, und beantragte gegen den Jüngeren eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 65 Euro. Rechtsanwalt Baumgärtl war dagegen der Meinung, dass bei seinem Mandanten die schnelle Wiedergutmachung durchaus stärker berücksichtigt werden müsse und darüber hinaus auch die Trunkenheit in allen Fällen eine Strafrahmen-Verschiebung zur Folge haben könne. Weil sein Mandant dazu ohne jede Vorstrafe sei, hielt er eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für völlig ausreichend. Rechtsanwalt Gerber verwies ebenfalls auf die schnelle Wiedergutmachung und plädierte wie der Kollege auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Richterin Haager vermochte dem nicht zu folgen. Ohne die Wiedergutmachung wäre ohnehin eine Geldstrafe eher unwahrscheinlich gewesen. Sie verhängte gegen den Beamten 140 Tagessätze zu 60 Euro und gegen den Industriemechaniker 120 Tagessätze zu 65 Euro.

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