Rosenheim – Weil ein mehrfach vorbestrafter Drogenabhängiger bei etlichen Diebstählen erwischt worden ist, erwartet ihn nicht nur eine dreijährige Haftstrafe, sondern auch eine geschlossene Therapie.
So genau könne er sich nicht mehr an seine Diebestouren erinnern, sagte der mehrfach vorbestrafte Drogenjunkie vor dem Amtsgericht Rosenheim aus. Laut Anklage war er in den Elektromärkten im Rosenheimer Aicherpark alleine im Jahr 2018 fünfmal auf Diebestour unterwegs gewesen. Von der Bohrmaschine bis zum Camcorder reichte seine Beute.
Angeklagter ist
auch ein Fahrraddieb
Als er zum wiederholten Mal in einem der Märkte auftauchte, wo er per Überwachungskamera als Dieb überführt und dieses Mal erkannt worden war, verständigte man die Polizei, die ihn auf der Stelle festnahm.
Seitdem sitzt er in München Stadelheim ein, wo er gleichzeitig eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt – auch dies wegen einer Drogen-Straftat aus 2019.
Wie sich erst später herausstellte, ist der Angeklagte zudem ein Fahrraddieb. Im Keller seines Wohnblockes in der Küpferlingstraße entdeckte die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung, die aufgrund der Diebeszüge im Aicherpark angeordnet wurde, auch eine professionell eingerichtete Fahrradwerkstatt samt einer Vielzahl von Fahrradteilen. Diese stammten nachweislich aus einer Reihe von Diebstählen. Der Angeklagte habe auch vor den Kellern seiner Nachbarn nicht Halt gemacht und daraus Fahrräder und Zubehör entwendet.
Er habe zu dieser Zeit seine Drogensucht substituiert, dabei allerdings Diazepam und andere suchtbefriedigende Medikamente eingenommen. Durch die Arzneimittel habe er sich nicht unter Kontrolle gehabt. So sei es zu den Diebstählen gekommen, sagte er vor dem Amtsgericht aus.
Damit hoffte er ganz offensichtlich, den strafmildernden Paragraf 21 des Strafgesetzbuches zuerkannt zu bekommen, nach dem ein Täter nur eingeschränkt schuldfähig wäre.
Der Gutachter, der forensische Psychiater aus dem Inn-Salzach-Klinikum, Rainer Gerth, machte ihm jedoch diese Hoffnung zunichte: „Der Angeklagte hatte eigentlich vor diesen Diebstählen Angst. Die Medikamente, die er da benutzte, beseitigen Ängste und Hemmschwellen. So hat er ganz gezielt diese Tabletten genutzt, um zum Stehlen fähig zu sein. Dieses planvolle Vorgehen kann ganz sicher keine Einschränkung der Schuld darstellen.“
Andererseits erklärte Gerth, dass bei dem Angeklagten ganz sicher die Voraussetzungen zur Verhängung des Maßregelvollzuges vorlägen. Einzig infrage stünde, ob eine solche Maßnahme erfolgreich sein könne. Weil aber der Täter nicht nur geständig sei, sondern auch selber eine Therapiemaßnahme anstrebe, sei dies nicht ausgeschlossen. Deshalb könne er eine solche Maßnahme nach Paragraf 64 StGB befürworten.
Keinerlei Schuldunfähigkeit
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt dem Rosenheimer zugute, dass dieser durch sein Geständnis eine aufwendige Zeugen-Einvernahme unnötig gemacht hatte. Andererseits habe er „eine derart hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt“, sodass eine deutliche Haftstrafe vonnöten sei. Aus formaljuristischen Gründen musste die Strafe zweigeteilt ausgesprochen werden. In der Summe beantragte der Staatsanwalt insgesamt eine Strafe von drei Jahren und acht Monaten. Er stimmte dem Gutachter zu, dass ein Teil der zu verbüßenden Strafe als Therapie im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden solle.
Die Verteidiger, Gabriele Sachse und Dr. Markus Frank stimmten dem Staatsanwalt in der Sache zu, wollten aber bei ihrem Mandanten den strafmildernden Paragraf 21 StGB angewendet sehen und unterstrichen nochmals die wertvolle Tatsache des umfassenden Geständnisses. Insgesamt ein Jahr und acht Monate seien deshalb im Falle ihres Mandanten angemessen. Einer Therapie stimmten auch sie zu. Deren Vollzug stellten sie in das Ermessen des Gerichtes.
Die Vorsitzende Richterin Maike Merklin vermochte keinerlei Schuldunfähigkeit bei dem Angeklagten zu erkennen. Sie verhängte in der Summe drei Jahre und einen Monat Haft und verordnete die geschlossene Therapie nach Paragraf 64 im Strafgesetzbuch wie allseits gefordert.