Rosenheim – Fast fünf Jahre bleib ein Autodieb, der in Rosenheim ein Fahrzeug gestohlen hatte, unbehelligt. Dann wurde der heute 30-jährige Pole in Schweden geschnappt. Nachdem er dort eine Strafe abgesessen hatte, musste er sich jetzt für den Diebstahl 2015 in Rosenheim verantworten.
In der Nacht auf 6. September 2015 stiegen polnische Autodiebe in ein Rosenheimer Autohaus ein und entwendeten zwei Autos einer teuren britischen Marke. Allerdings schaffte es nur eines von beiden bis nach Polen. Das andere verunfallte auf dem Weg dorthin bei Deggendorf. Es entstand Totalschaden. Der Fahrer konnte flüchten. Allerdings hinterließ er auf dem Airbag seine Blutspuren, wodurch eine DNA-Spur in eine internationale Fahndungsdatei gelangte.
Auch das zweite Fahrzeug konnte später in Polen aufgespürt und an das Autohaus zurückgegeben werden. Die Täter blieben aber zunächst verschwunden. 2019 überquerte allerdings ein 30-jähriger Pole die Grenze nach Schweden mit einem Auto, das dort als gestohlen gemeldet worden war. Die schwedische Justiz nahm ihn fest und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe.
Fahndungserfolg
durch DNA-Spuren
Im Zuge der polizeilichen Zusammenarbeit teilte sie den deutschen Behörden mit, dass die DNA des 30-Jährigen mit dem 2015 bei Deggendorf verunfallten Autodieb übereinstimme.
Nach Verbüßung der schwedischen Strafhaft wurde der ungelernte Gelegenheitsarbeiter nach Deutschland überstellt und stand nun vor dem Rosenheimer Schöffengericht. Weil die Tat jedoch bereits Jahre zurücklag, hoffte dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kohut, in einem Rechtsgespräch, die Zustimmung zu einer Bewährungsstrafe zu erreichen.
Der Vorsitzende Richter Christian Merkel machte, übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, jedoch klar, dass eine Aussetzung zur Bewährung nur in Frage komme, wenn der Angeklagte Aufklärungshilfe leiste. Was bedeute, er müsse seine Mittäter benennen.
Zu einem umfassenden Geständnis war der Pole zwar bereit. Seine Mittäter gab er jedoch nicht preis. Er erklärte, dass er in diesem Falle mit erheblichen Racheakten zu rechnen habe.
Daraufhin beantragte die Staatsanwältin 21 Monate Gefängnis. Einerseits liege die Tat bereits fünf Jahre zurück, andererseits sei der Angeklagte nicht bereit, Mittäter zu benennen. Also käme auch eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Frage. Der Verteidiger stimmte im Wesentlichen der Staatsanwältin zu, hielt aber eine Strafe von 18 Monaten für angemessen.
Das Schöffengericht hielt 18 Monate Strafhaft für Tat- und Schuld ebenfalls für ausreichend. „Ein professioneller Straftäter muss sich die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe verdienen. Er muss nichts sagen, dann jedoch auch die Konsequenzen tragen“, gab der Richter dem Angeklagten mit auf den Weg.Theo Auer