Trickdiebstahl nicht nachweisbar

von Redaktion

Zwei Verkäufer von Messer-Sets kommen vor Gericht mit einem Freispruch davon

Rosenheim – Das Amtsgericht Rosenheim sprach jetzt zwei 38- und 45-jährige Rumänen aus Mangel an Beweisen frei. Die beiden Männer waren wegen Trickdiebstahls in Verbindung mit dem Verkauf von Messer-Sets angeklagt.

Wurde der Außenbereich einer Tankstelle von Betrügern genutzt, um an das Geld eines 31-Jährigen aus dem Raum Feldkirchen Westerham zu kommen? Oder handelte es sich um einen legalen Verkauf mehrerer Messersets? Diese Frage wurde jetzt vor dem Amtsgericht Rosenheim geklärt.

Überteuerte
Produkte?

Dort mussten sich zwei Rumänen wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls in einem besonders schweren Fall verantworten. Die beiden Männer wurden beschuldigt, sich wiederholt zu Trickdiebstählen zusammengeschlossen zu haben. Dazu sollen sie umherreisen, gezielt Personen unter Druckausübung zum Kauf eines überteuerten Messersets zu bewegen und dabei die Gelegenheit nutzen, um Geld aus deren Geldbeutel zu entwenden.

So auch am 12. August letzten Jahres. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft haben die beiden Angeklagten einer Tankstelle im Raum Rosenheim den äußerlich erkennbar körperlich und auch psychisch schwer beeinträchtigen 31-Jährigen in ein Verkaufsgespräch verwickelt. Obwohl der junge Mann kein Messer-Set haben wollte, seien die Angeklagten hartnäckig geblieben, bis er 20 Euro aus seinem Geldbeutel genommen habe. Der 38-Jährige habe das Geld genommen und bei dieser Gelegenheit 100 Euro aus dem Geldbeutel genommen und dabei die Hilflosigkeit des schwerbehinderten Geschädigten ausgenutzt.

Eine 22-jährige Feldkirchnerin bestätigte den Tatvorwurf. Die junge Frau hatte die beiden Männer beobachtet und sich eingemischt, nachdem der 38-jährige den Geschädigten nicht in Ruhe gelassen habe, obwohl er keine Messer habe kaufen wollen. Deshalb habe sie den Angeklagten aufgefordert, das Geld zurückzugeben und die Polizei gerufen. Daraufhin habe der ihr zehn Euro gegeben. Mit dem 45-Jährigen, der am Tankstelleneingang gewartet habe, sei er dann mit dem restlichen Geld geflüchtet.

Der Geschädigte betonte in seiner Aussage, dass er eigentlich keine Messer kaufen wollte und sich letztlich überreden ließ, weil der 38-Jährige keine Ruhe gegeben habe. Wie viel Geld er dem Angeschuldigten gegeben hat und wie viel der sich selbst genommen hat, konnte er nicht mehr sagen. Videoaufzeichnungen der Tankstelle hatten die Ermittler schließlich auf die Spur der beiden Angeklagten gebracht, die seither in Untersuchungshaft saßen.

Dabei handelte es sich um keine Unbekannten. Bereits 44-mal gerieten die beiden Männer unter anderem auch in Verbindung mit Messer-Sets bayernweit polizeilich in Erscheinung. Allerdings kam es bisher noch zu keiner Verurteilung.

Und auch in Rosenheim gab es letztendlich einen Freispruch. Der Verteidiger des 38-Jährigen hob hervor, dass es nicht strafbar sei, Messer-Sets zu verkaufen. Ob die zu einem überteuerten Preis geschehen sei, sei nicht nachweisbar, auch nicht, dass der Geschädigte unter Druck gesetzt worden sei. Im Kulturkreis der beiden Angeklagten sei es üblich zu handeln und lebhaft zu gestikulieren. Der Verteidiger des 45-Jährigen stellte heraus, dass sein Mandant nicht aktiv am Tatgeschehen beteiligt gewesen sei und plädierte auf Freispruch.

Auch für den Anklagevertreter war eine Tatbeteiligung nicht zweifelsfrei nachweisbar. Die Schuld des 38-Jährigen sah er aber als erwiesen. Der Angeklagte hätte den hilflosen Geschädigten eingeschüchtert und ihm deutlich zu viel Geld für eine minderwertige Ware abgenommen. Wegen Diebstahls in besonders schweren Fall forderte er für den 38-Jährigen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Aufenthalt nur im
Eingangsbereich

Richterin Luger folgte den Anträgen der Verteidiger und sprach beide Angeklagte frei. Aus ihrer Sicht konnte dem 45-Jährigen keine konkrete Tatbeteiligung vorgeworfen werden, weil er sich nur im Eingangsbereich der Tankstelle aufgehalten hatte.

Der 38-jährige Angeklagte wurde freigesprochen, weil der Geschädigte wohl nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine Messer-Sets wolle, obwohl ihm dies trotz seiner Behinderung möglich gewesen wäre. Daher müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Geschädigte kein weiteres Messer-Set mehr erwerben wollte, hieß es in der Urteilsbegründung des Gerichts.

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