Mit Kleidung rein – ohne raus

von Redaktion

Rosenheimer Schöffengericht verurteilt 41-Jährigen wegen Diebstahls zu Geldstrafe

Rosenheim – Wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung hat das Rosenheimer Schöffengericht einen 41-Jährigen zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt. Die Anklage hatte dem Mann zur Last gelegt, im November vergangenen Jahres einen Anzug und ein Sweatshirt gestohlen zu haben.

Mit beiden Kleidungsstücken war der Angeklagte in eine Umkleide gegangen. Dem Kaufhausdetektiv war der Mann bereits aufgefallen. Als dieser ohne besagten Anzug und Sweatshirt, dafür aber mit einem vollen Rucksack auf dem Rücken die Kabine verließ, nahm er die Verfolgung auf, stoppte den Verdächtigen und forderte diesen auf, ihn in sein Büro zu begleiten.

Detektiv
weggestoßen

Der Dieb stieß den Kaufhausermittler jedoch von sich und versuchte zu fliehen. Er hatte indes nicht mit dem Einsatz einer weiteren Mitarbeiterin gerechnet. Es gelang beiden, den offenbar betrunkenen Mann zu überwältigen und in die Verwaltungsräume des Kaufhauses zu bringen. Dort konnte der Detektiv den Rucksack des 41-Jährigen öffnen. In ihm fand er das gestohlene Shirt wie auch den Anzug. Die Hausstrafe von 60 Euro entrichtete der Dieb noch vor Ort, das Kaufhaus verhängte ein Hausverbot.

Doch der Versuch des Angeklagten, sich aus den Fängen des Detektivs zu befreien, blieb für diesen nicht ohne Konsequenzen: Als Polizisten, während sie die Anzeige aufnahmen, davon Wind bekamen, dass der Dieb den Kaufhausermittler gestoßen hatte, erweiterten sie den Tatvorwurf auf „räuberischen Diebstahl“. Das Strafmaß hier: mindestens ein Jahr Gefängnis.

Den räuberischen Diebstahl legte auch die Anklage während ihres Schlussvortrags dem 41-Jährigen zur Last, der seit 2015 in Deutschland lebt und seitdem als Montagehelfer arbeitet. Nach Ansicht des Staatsanwalts hatte er zum Zweck der Beutesicherung Gewalt angewendet. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zehn Wochen vor seinem Diebstahl bereits wegen Beleidigung und Körperverletzung von Polizeibeamten zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, sorgte beim Anklagevertreter nicht unbedingt für Nachsicht mit Blick auf das Strafmaß. Schon deshalb komme eine Geldstrafe nicht mehr infrage, fand der Staatsanwalt und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis zur Bewährung und eine Geldbuße von 500 Euro.

Keine Absicht, die
Beute zu sichern

Der Verteidiger vermochte überhaupt keine Gewaltanwendung zu erkennen. Das leichte Schubsen habe keineswegs der „Beutesicherung“ gedient, sondern lediglich, um der Strafverfolgung zu entkommen. Dies sei nach geltender Rechtsprechung nicht als „räuberisch“ zu werten. Somit habe es sich lediglich um einen Betrunkenen gehandelt, der einen Diebstahl begangen hat. Sein Mandant habe nicht nur die Ware unversehrt zurückgegeben, sondern auch sofort die Hausstrafe bezahlt. Der Anwalt hielt eine Geldstrafe von 1200 Euro angemessen.

Das Rosenheimer Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat folgte der Auffassung der Anklage nicht. Es verurteilte den 41-Jährigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung. Negativ wertete das Gericht, dass er nach seiner jüngsten Verurteilung wieder straffällig geworden war. Zwar beließen es die Juristen bei einer Geldstrafe, die fiel indes mit rund 3000 Euro höher aus, als von der Verteidigung beantragt.

Die Verhandlung war zuvor ins Stocken geraten, da der bestellte Dolmetscher offenbar Schwierigkeiten hatte, seiner Aufgabe nachzukommen. Statt die Ausführungen des Gerichts ins Französische zu übersetzen, lauschte er lediglich dem Gesagten. Erst auf Aufforderung von Richterin Melanie Bartschat begann er zu dolmetschen. Erschwerend hinzu kam jedoch, dass der Mann offenbar schwerhörig war und offenkundig nicht alles verstand, was er übersetzen sollte. Die Sitzung wurde unterbrochen, um eine wahrheitsgetreue Übersetzung sicherzustellen. Die Protokollführerin war in der Lage, eine neue Dolmetscherin zu finden, die den Platz des Schwerhörigen einnehmen konnte. Danach verlief die Sitzung ohne weitere Unterbrechung, der schwerhörige „Dolmetscher“ wurde von der Dolmetscherliste gestrichen.

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