Rosenheim – Weil er gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, musste ein 50-jähriger Mann aus Rosenheim jetzt vor dem Amtsgericht erscheinen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vor, kinder- und jugendpornografische Bilder zu besitzen.
Der 50-jährige Rosenheimer befand sich mit seiner Ehefrau in Scheidung, als diese im Februar 2019 in der Polizeiinspektion einen Datenstick vorwies und ihren Noch-Gatten beschuldigte, „Kinder- und Jugendpornografische“ Bilder zu sammeln und zu speichern.
Volljährige
Modelle
Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung an, wobei die Beamten auf einen völlig konsternierten Beschuldigten trafen, der überhaupt nicht bestritt, pornografisches Bildmaterial zu besitzen. Er stritt allerdings vehement ab, Kinderpornografie zu besitzen oder gar zu sammeln. Wohl gefalle ihm ein Typus Frau, der schlank und knabenhaft wirke. Jedoch habe er alle die Dateien von öffentlich zugängigen, legalen Quellen, deren Abbildungen ausschließlich, nach Angaben derer Betreiber, von volljährigen Modellen stammen.
Es erging ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte umgehend Einspruch einlegte. So wurde ein Termin beim Strafrichter im Amtsgericht Rosenheim anberaumt. Ein Gutachter, der als IT-Sachverständiger sowohl den Stick als auch die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Laptop und Smartphone auf verbotenes Bildmaterial untersuchte, gab zu Protokoll, dass wohl einige wenige Bilder von Frauen auf den gefundenen Dateien jugendlich wirkten, dass deren tatsächliches Alter jedoch keineswegs beweisbar war. Auch stellte er fest, dass es auf den untersuchten Datenträgern überhaupt keine Verbindung zu einschlägigen, kinderpornografischen Plattformen gab.
Dem Staatsanwalt schienen vier der gefundenen Pornobilder unter 18-jährige weibliche Personen darzustellen. Dennoch sei eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen.
Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Daniela Kauer, erklärte, dass Pornografie letztlich Geschmackssache sei, es aber innerhalb des gesetzlich Erlaubten keinerlei juristische Veranlassung gäbe. Für ein zu geringes Alter der abgebildeten Personen gebe es nicht den geringsten Beweis und jedermann wisse, wie sehr eine Alterseinschätzung täuschen könne. Über das Motiv der Anzeigenerstatterin wollte sie keine Mutmaßungen anstellen. Jedermann sei klar, in welcher außerordentlichen Situation sich das Noch-Ehepaar damals befunden haben müsse. Sie beantragte, dass ihr Mandant ohne jeden Zweifel freigesprochen werden müsse.
Zweifel an
der Schuld
Der Vorsitzende Richter Martin Neidhardt erklärte in seinem Urteil, dass das Alter der Frauen in den inkriminierten Bildern durchaus zweifelhaft sei. Dass sich aber auf Zweifelhaftem eben keine Verurteilung begründen lasse. Zumal der Angeklagte nicht nur völlig unbescholten sei, sondern auch keinerlei Kontakte zu irgendeiner pädophilen Plattform zu finden gewesen waren. Also sei er von dem Vorwurf des Besitzes von jugend- oder kinderpornografischen Bildern freizusprechen.